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    Internationales Steuerrecht6. September 2026

    Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG: der teuerste Fehler beim Auswandern

    Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG: der teuerste Fehler beim Auswandern

    Wer GmbH-Anteile hält und Deutschland verlässt, versteuert fiktiv den Gewinn. Voraussetzungen, Höhe, Stundung und Gestaltung.

    Von allen Fehlern, die beim Auswandern passieren, ist die übersehene Wegzugsbesteuerung mit Abstand der teuerste. Während sich die meisten Vorbereitungen um Visum, Wohnung und Krankenversicherung im neuen Land drehen, wird eine einzige Vorschrift regelmäßig zu spät entdeckt: § 6 AStG. Wer GmbH- oder AG-Anteile hält und Deutschland verlässt, kann eine sechsstellige Steuerforderung auslösen, ohne einen Cent eingenommen zu haben.

    Das Tückische daran: Die Regel greift automatisch, unabhängig davon, ob du sie kennst. Unwissenheit schützt hier vor gar nichts, außer vor der rechtzeitigen Stundung, die du beantragen musst.

    Was § 6 AStG konkret regelt

    Gibst du deinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland auf und hältst du zu diesem Zeitpunkt mindestens 1 % an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft (unmittelbar oder mittelbar, auch innerhalb der letzten fünf Jahre gehalten), unterstellt das Gesetz einen fiktiven Verkauf dieser Anteile zum gemeinen Wert am Wegzugstag. Der Unterschied zwischen diesem Marktwert und den historischen Anschaffungskosten gilt als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 17 EStG – und wird besteuert, obwohl tatsächlich kein Verkauf stattgefunden hat.

    Voraussetzungen im Überblick

    • Beteiligung von mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft
    • Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland von insgesamt mindestens sieben Jahren innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Wegzug
    • Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch tatsächliche Wohnsitzaufgabe

    Seit der Reform durch das ATAD-Umsetzungsgesetz gilt diese Wartefrist von sieben von zwölf Jahren; vorher lag die Grenze niedriger. Wer also erst seit kurzem in Deutschland lebt, kann unter Umständen unter dieser Schwelle bleiben.

    Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren

    Der fiktive Veräußerungsgewinn wird nicht voll besteuert, sondern zu 60 % im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40 EStG, mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 42 % zuzüglich Soli. Effektiv ergibt sich daraus eine Belastung von grob 25 bis 28 % auf den vollen fiktiven Gewinn, je nach individuellem Steuersatz.

    Rechenbeispiel

    Ein Softwareunternehmer hält 100 % seiner GmbH. Stammkapital und damit Anschaffungskosten: 25.000 Euro. Der Verkehrswert beim Wegzug wird mit 1.200.000 Euro bewertet, etwa auf Basis eines vereinfachten Ertragswertverfahrens oder eines tatsächlichen Verkaufsangebots.

    Fiktiver Veräußerungsgewinn: 1.175.000 Euro. Davon steuerpflichtig nach Teileinkünfteverfahren: 60 %, also 705.000 Euro. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % zuzüglich Soli ergibt sich eine Steuerlast von rund 310.000 Euro – fällig grundsätzlich sofort, obwohl kein Verkaufserlös geflossen ist.

    Stundung: sieben Jahresraten für Neufälle

    Für Wegzüge ab 2022 gilt: Auf Antrag wird die Steuer in sieben gleichen, unverzinsten Jahresraten gestundet (§ 6 Abs. 4 AStG), in der Regel gegen Sicherheitsleistung. Das gilt unabhängig vom Zielland – auch bei Dubai, Georgien oder den USA. Die Steuer wird also fällig, nur zeitlich gestreckt. Nicht gezahlte Raten, verletzte Mitwirkungspflichten, Insolvenz oder ein Verkauf der Anteile können die Restschuld vorzeitig fällig machen; auch Ausschüttungen und Einlagenrückgewähr, die zusammen mehr als 25 % des beim Wegzug angesetzten Anteilswerts erreichen, greifen in gleicher Weise.

    Die frühere zinslose und unbefristete Stundung für Wegzüge in die EU oder den EWR (§ 6 Abs. 5 AStG) gibt es für Neufälle nicht mehr – sie betrifft nur noch Altfälle mit Wegzug vor 2022.

    Gestaltungsmöglichkeiten vor dem Wegzug

    • Vorab prüfen, ob eine Beteiligung unter die 1 %-Schwelle gesenkt werden kann, ohne die Struktur wirtschaftlich zu gefährden
    • Bewertungsgutachten frühzeitig erstellen lassen, um den Verkehrswert realistisch und verteidigungsfähig zu dokumentieren
    • Den Antrag auf Ratenzahlung nach § 6 Abs. 4 AStG rechtzeitig und formal korrekt stellen
    • Rückkehrregelung beachten: Bei Rückkehr nach Deutschland innerhalb von sieben Jahren (verlängerbar) entfällt die Steuer rückwirkend, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind
    • Timing des Wegzugs mit Blick auf die Sieben-von-zwölf-Jahre-Regel prüfen

    Praxisfalle: Verkehrswert wird zu hoch angesetzt

    Viele Steuerpflichtige übernehmen unkritisch eine Bewertung, die für einen anderen Zweck (etwa eine Finanzierungsrunde) erstellt wurde. Für die Wegzugsbesteuerung lohnt sich ein eigenes, methodisch sauberes Gutachten, weil jeder Euro Differenz direkt die Steuerlast beeinflusst.

    Checkliste vor dem Wegzug

    • Hältst du mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft?
    • Warst du mindestens sieben der letzten zwölf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig?
    • Hast du eine belastbare Unternehmensbewertung zum Wegzugsstichtag?
    • Weißt du, dass die Steuer seit 2022 auf Antrag in sieben unverzinsten Jahresraten gezahlt werden kann (§ 6 Abs. 4 AStG)?
    • Hast du den Ratenzahlungsantrag rechtzeitig beim Finanzamt gestellt?
    • Ist eine mögliche Rückkehrregelung für dich relevant?

    Fazit

    § 6 AStG ist keine Randnotiz, sondern für viele Unternehmer der teuerste Posten beim Wegzug. Wer die Regel früh genug kennt, kann über Bewertung, Zielland und Stundung erheblichen Einfluss auf die tatsächliche Belastung nehmen. Wer sie ignoriert, riskiert eine Steuerforderung, die die gesamte Wegzugsplanung ins Wanken bringt. Kombiniere die Planung immer mit den übrigen Schritten aus Wegzug steuerlich vorbereiten und der korrekten Wohnsitzaufgabe.

    Allgemeine Information, keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Die Bewertung und Stundung hängen stark vom Einzelfall ab. Beratungstermin buchen