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    Internationales Steuerrecht20. Februar 2025

    Raus aus Deutschland – So bereitest du deinen Wegzug steuerlich korrekt vor

    Raus aus Deutschland – So bereitest du deinen Wegzug steuerlich korrekt vor

    Ein Wegzug aus Deutschland hat weitreichende steuerliche Folgen. Hier erfährst du, was du beachten musst, um keine bösen Überraschungen zu erleben.

    Der Entschluss auszuwandern ist meistens schnell gefasst – die steuerliche Vorbereitung dauert dagegen Monate, manchmal Jahre. Wer erst kurz vor dem Flug anfängt, sich mit Wegzugsbesteuerung, Wohnsitzabmeldung und Doppelbesteuerungsabkommen zu beschäftigen, riskiert unnötige Steuerlast oder böse Überraschungen Jahre später bei der Betriebsprüfung.

    Das Grundproblem: Deutschland lässt dich steuerlich nicht einfach so ziehen, wenn du GmbH-Anteile, Immobilien oder laufende Einkünfte im Land zurücklässt. Es gibt klare Regeln, wann und wie die Steuerpflicht endet – und wo sie trotz Wegzug fortbesteht.

    Der erste Schritt: unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht sauber trennen

    Solange du einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) in Deutschland hast, bist du unbeschränkt steuerpflichtig mit deinem gesamten Welteinkommen. Gibst du beides tatsächlich auf, wechselst du in die beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG – dann werden nur noch bestimmte inländische Einkünfte besteuert, etwa Mieteinnahmen aus deutschen Immobilien oder Einkünfte aus einer inländischen Betriebsstätte.

    Wichtig: Ein Wohnsitz besteht auch dann fort, wenn du die Wohnung nur behältst und gelegentlich nutzt, selbst wenn du überwiegend im Ausland bist. Die reine Ummeldung beim Einwohnermeldeamt reicht nicht – entscheidend ist die tatsächliche Verfügbarkeit der Wohnung.

    Die wichtigsten Themenfelder vor dem Wegzug

    • Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG bei wesentlichen Beteiligungen (ab 1 % an einer Kapitalgesellschaft)
    • Erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG bei Umzug in ein Niedrigsteuerland
    • Laufende Einkünfte aus Vermietung, Renten oder Betriebsstätten, die in Deutschland steuerpflichtig bleiben
    • Sozialversicherung und Krankenversicherung im Zielland
    • Das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Zielland, falls vorhanden

    Wegzugsbesteuerung: der teuerste Punkt bei Kapitalgesellschaften

    Hältst du mindestens 1 % an einer GmbH oder AG und gibst deinen deutschen Wohnsitz auf, unterstellt § 6 AStG einen fiktiven Verkauf deiner Anteile zum Marktwert am Tag des Wegzugs. Die Differenz zwischen diesem Wert und deinen historischen Anschaffungskosten wird nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert, obwohl du tatsächlich nichts verkauft hast. Das kann bei gut laufenden Unternehmen zu erheblichen fiktiven Steuerlasten führen. Details dazu, einschließlich der Stundungsmöglichkeiten, findest du im Beitrag Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG.

    Erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG

    Ziehst du in ein Land mit deutlich niedrigerer Besteuerung und warst in den letzten zehn Jahren mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland, kann für weitere zehn Jahre nach dem Wegzug eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht greifen. Dabei werden zusätzliche inländische Einkünfte erfasst, die bei normaler beschränkter Steuerpflicht nicht besteuert würden.

    Rechenbeispiel

    Eine Unternehmerin hält 100 % einer GmbH mit einem geschätzten Verkehrswert von 800.000 Euro, ihre historischen Anschaffungskosten liegen bei 25.000 Euro (Stammkapital). Sie zieht nach Portugal.

    Fiktiver Veräußerungsgewinn nach § 6 AStG: 775.000 Euro. Nach dem Teileinkünfteverfahren sind 60 % davon steuerpflichtig, also 465.000 Euro, versteuert mit ihrem persönlichen Steuersatz von 42 % zuzüglich Soli – das ergibt eine Steuerlast von grob 205.000 Euro, obwohl sie kein Geld eingenommen hat.

    Seit 2022 gilt: Auf Antrag wird die Steuer in sieben gleichen, unverzinsten Jahresraten gestundet (§ 6 Abs. 4 AStG), in der Regel gegen Sicherheitsleistung – unabhängig vom Zielland, also auch bei einem Umzug innerhalb der EU oder des EWR. Die frühere zinslose, dauerhafte Stundung nach § 6 Abs. 5 AStG gibt es nur noch für Altfälle mit Wegzug vor 2022. Für die Liquiditätsplanung zählt trotzdem: Sieben Jahresraten strecken die Last, aber die Steuer selbst wird fällig.

    Was oft vergessen wird

    • Mieteinnahmen aus deutschen Immobilien bleiben nach Wegzug beschränkt steuerpflichtig
    • Betriebliche Altersvorsorge und Rentenansprüche können im Ausland anders besteuert werden
    • Ein Gewerbe, das formal weiterlaufen gelassen wird, kann eine Betriebsstätte in Deutschland begründen
    • Ohne sauberen Nachweis der tatsächlichen Wohnsitzaufgabe unterstellt das Finanzamt oft weiter die unbeschränkte Steuerpflicht

    Fahrplan für den Wegzug

    1. Mindestens 12 Monate vorher: Beteiligungsstruktur und mögliche Wegzugsbesteuerung durchrechnen lassen
    2. Klärung, ob eine Ratenzahlung nach § 6 Abs. 4 AStG infrage kommt
    3. Wohnsitz tatsächlich aufgeben, nicht nur ummelden – siehe dazu Wohnsitz aufgeben, steuerlich korrekt
    4. Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Zielland prüfen, insbesondere Ansässigkeitsregeln
    5. Laufende deutsche Einkünfte identifizieren und beschränkte Steuerpflicht einplanen
    6. Melderechtliche und sozialversicherungsrechtliche Abmeldung vornehmen
    7. Steuerliche Schlussbilanz beim Finanzamt einreichen

    Checkliste

    • Hast du deine Beteiligungen und deren Wert dokumentiert?
    • Ist die Wegzugsbesteuerung berechnet und eine Stundung beantragt, falls möglich?
    • Bleiben dir inländische Einkünfte, die weiter erklärt werden müssen?
    • Hast du das DBA mit dem Zielland geprüft?
    • Ist die Wohnsitzaufgabe wasserdicht dokumentiert?
    • Hast du einen Steuerberater sowohl in Deutschland als auch im Zielland eingebunden?

    Fazit

    Ein Wegzug ist steuerlich kein Formular, sondern ein Prozess mit mehreren Weichenstellungen, die Monate vorher gestellt werden müssen. Wer Kapitalgesellschaften hält, muss die Wegzugsbesteuerung einkalkulieren, wer Immobilien behält, bleibt beschränkt steuerpflichtig, und wer in ein Niedrigsteuerland zieht, sollte die erweiterte beschränkte Steuerpflicht im Blick haben. Plane frühzeitig, dann lässt sich der Wegzug steuerlich sauber und ohne Überraschungen gestalten.

    Allgemeine Information, keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Jeder Wegzug ist individuell zu prüfen. Beratungstermin buchen