Familienstiftung im Ausland: Was grenzüberschreitend steuerlich zählt

Wer Vermögen über eine Familienstiftung hält, schaut bei der Geldanlage oft über Deutschland hinaus.
Wer Vermögen über eine Familienstiftung hält, schaut bei der Geldanlage oft über Deutschland hinaus. Ausländische Aktien, Unternehmensbeteiligungen oder Immobilien können zur Streuung des Vermögens gehören. Steuerlich kommt damit aber nicht einfach nur ein weiterer Anlageort dazu. Es stellt sich auch die Frage, welcher Staat die Erträge besteuern darf und welche Pflichten im Ausland entstehen.
Bei einer „Familienstiftung im Ausland“ musst du deshalb zunächst unterscheiden: Geht es um eine Stiftung mit ausländischem Sitz oder um eine deutsche Stiftung, die im Ausland investiert? Das Video von Juni 2024 behandelt den zweiten Fall. Ausgangspunkt ist eine Stiftung mit Sitz in Deutschland. An diesem Beispiel lässt sich zeigen, warum Du die steuerlichen Folgen nicht allein am Standort des Vermögens festmachen solltest.
Auslandsvermögen macht aus der Stiftung keine Auslandsstiftung
Eine deutsche Familienstiftung kann ihr Vermögen international anlegen. Sie kann ausländische Aktien halten, sich an Unternehmen außerhalb Deutschlands beteiligen oder dort Immobilien erwerben. Der Auslandsbezug liegt dann zunächst bei der Anlage. Daraus folgt nicht automatisch, dass die Stiftung insgesamt nur noch im Ausland besteuert wird.
Für die im Video betrachtete deutsche Stiftung bleiben die deutschen steuerlichen Regeln der Ausgangspunkt. Kommen ausländische Einkünfte hinzu, muss zusätzlich geklärt werden, welche Besteuerungsrechte der andere Staat hat. Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht pauschal, ob eine Auslandsanlage steuerlich günstiger ist. Du musst vielmehr für die jeweilige Anlage prüfen, wo ihre Erträge steuerlich erfasst werden und wie Deutschland damit umgeht.
Dabei ist die Abgrenzung zwischen Sitz der Stiftung und Standort des Vermögens wesentlich. Eine Immobilie im Ausland beantwortet noch nicht die Frage nach dem Stiftungssitz. Ebenso wenig lässt sich aus dem Video ableiten, welche Folgen eine Verlagerung der Geschäftsleitung hätte. Wer tatsächlich eine ausländische Stiftung plant, hat damit eine andere Ausgangslage als die hier besprochene deutsche Stiftung mit internationalem Vermögen. Beide Fälle solltest Du bei Deiner Planung nicht vermischen.
Bei Immobilien entscheidet der konkrete Auslandsfall
Ausländische Immobilien sind im Video ein zentrales Beispiel dafür, dass neben Deutschland ein weiterer Staat steuerlich ins Spiel kommen kann. Erzielt die Stiftung dort Mieteinnahmen, kann im jeweiligen Land eine Steuerpflicht entstehen. Dass die Eigentümerin eine deutsche Stiftung ist, erledigt diese Frage also nicht.
Ein wichtiger Prüfpunkt ist das Doppelbesteuerungsabkommen mit dem betreffenden Staat. Zunächst muss geklärt werden, ob ein solches Abkommen besteht. Anschließend kommt es darauf an, wie die betreffenden Einkünfte darin behandelt werden.
Das Video unterscheidet zwei Wege: Freistellung und Anrechnung. Bei der beschriebenen Freistellungsvariante werden die Einkünfte im Ausland besteuert und in Deutschland von der Besteuerung freigestellt. Bei der Anrechnungsvariante wird die ausländische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet. Das sind unterschiedliche Mechanismen, die Du bei der Beurteilung einer Anlage auseinanderhalten musst.
Für Immobilien wird die Freistellung im Video als häufige Konstellation eingeordnet. Daraus solltest Du aber keine pauschale Zusage für jedes Land ableiten. Gerade vor einem Kauf ist die Frage entscheidend, welche Behandlung für die konkrete Immobilie gilt.
Beteiligungen und Aktien folgen nicht automatisch der Immobilie
Nicht alle ausländischen Erträge werden steuerlich gleich behandelt. Das Video nennt neben Immobilien auch Unternehmensbeteiligungen und Aktienanlagen. Bei bestimmten Beteiligungen kann eine Steuerpflicht im Ausland eine Rolle spielen. Ausschüttungen aus ausländischen Aktienanlagen und Beteiligungen werden dagegen im Video grundsätzlich als in Deutschland zu versteuernde Erträge eingeordnet.
Die Folgerung für Deine Planung ist klar: Eine Aussage zur ausländischen Mietimmobilie lässt sich nicht einfach auf ein Aktiendepot übertragen. Auch der gemeinsame Standort in demselben Land macht aus unterschiedlichen Ertragsarten noch keinen einheitlichen Steuerfall. Du brauchst einen Blick auf die Zusammensetzung des Stiftungsvermögens und auf die Erträge, die daraus tatsächlich entstehen.
Die im Video genannten Steuersätze für einzelne Kapitalerträge sind dabei keine belastbare Gesamtrechnung für jede Auslandsanlage. Der Beitrag stammt aus dem Jahr 2024 und behandelt unterschiedliche Anlageformen nur im Überblick. Für Deine Entscheidung ist daher zunächst die richtige Einordnung wichtiger als eine einzelne Prozentzahl: Welche Erträge sind zu erwarten, wo werden sie besteuert und wie werden ausländische Steuern berücksichtigt?
Meldepflichten und Begünstigte getrennt betrachten
Neben der Steuerbelastung gehören die Erklärungspflichten auf den Tisch. Das Video weist bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auf mögliche Meldepflichten nach § 138 AO hin. Daraus folgt nicht, dass jede Auslandsanlage dieselbe Meldung auslöst. Es ist aber ein konkreter Anlass, bei ausländischen Beteiligungen nicht nur auf Rendite und Besteuerung zu schauen, sondern auch die damit verbundenen Pflichten zu klären.
Bei Immobilien kann außerdem eine Steuererklärung im Ausland erforderlich werden. Eine Freistellung in Deutschland bedeutet dann nicht, dass die Einkünfte ohne weiteren Aufwand bleiben. Die steuerliche Bearbeitung findet möglicherweise gerade im anderen Staat statt. Diesen zusätzlichen Aufwand solltest Du bei der Entscheidung für eine Anlage mitdenken.
Davon zu trennen ist die Besteuerung der Begünstigten. Die im Video angesprochenen Ausschüttungen aus Aktienanlagen sind Erträge auf Ebene der Stiftung. Sie sind nicht mit Zahlungen der Stiftung an Familienmitglieder gleichzusetzen. Welche Folgen sich für Begünstigte ergeben, behandelt das Video nicht. Auch zur schenkungsteuerlichen Einordnung einer grenzüberschreitenden Stiftung enthält es keine Grundlage. Aus den Aussagen zur Vermögensanlage lässt sich deshalb keine Entwarnung für diese anderen steuerlichen Ebenen ableiten.
Meine Einschätzung
Ich halte die internationale Streuung des Stiftungsvermögens für einen nachvollziehbaren Ansatz. Der Fehler wäre, daraus zugleich eine einfache Steuerlösung abzuleiten. Eine deutsche Stiftung mit Auslandsimmobilien oder ausländischen Beteiligungen bleibt eine Gestaltung, bei der deutsche und ausländische Besteuerungsfragen zusammenpassen müssen.
Meine Empfehlung ist, die Anlageentscheidung nicht mit einer vermeintlich günstigen Auslandssteuer zu beginnen. Kläre zuerst die Ausgangslage der Stiftung, die Art der geplanten Erträge und die Behandlung im jeweiligen Staat. Halte außerdem die Besteuerung des Stiftungsvermögens von den Fragen rund um Zuwendungen und Begünstigte auseinander. Das Video liefert einen Einstieg in internationale Anlagen einer deutschen Stiftung, aber keine vollständige Beurteilung einer ausländischen Familienstiftung.
Wenn Du über eine Stiftung mit Auslandsbezug nachdenkst, hilft zunächst die saubere Einordnung Deines Vorhabens: Informationen zur Liechtenstein-Stiftung setzen bei einem konkreten ausländischen Stiftungsmodell an; die Grundlagen zur Familienstiftung helfen Dir, die Struktur vor der Auswahl einzelner Anlagen einzuordnen.
Roland erklärt’s im Video
Familienstiftungen und grenzüberschreitende Steuerfragen | Steuerberater erklärt
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