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    Internationales Steuerrecht22. September 2026

    Stiftung mit Auslandsvermögen: Meldepflichten und DBA

    Stiftung mit Auslandsvermögen: Meldepflichten und DBA

    Was gilt, wenn eine deutsche Stiftung Immobilien oder Beteiligungen im Ausland hält.

    Eine deutsche Familienstiftung hält eine Ferienimmobilie in Frankreich oder eine Beteiligung an einer Gesellschaft in den USA – für viele Stiftungsvorstände klingt das nach einer reinen Verwaltungsfrage. Steuerlich ist es das nicht. Auslandsvermögen in einer Stiftung löst eigene Meldepflichten aus und verändert, wie die Erbersatzsteuer und laufende Erträge zu behandeln sind.

    Wer eine Familienstiftung mit internationalem Vermögen führt, muss deshalb regelmäßig zwei Ebenen gleichzeitig im Blick behalten: die deutsche Stiftungsbesteuerung und das Recht des Staates, in dem das Vermögen tatsächlich liegt.

    Grundsatz: Die Stiftung als eigenes Steuersubjekt

    Eine deutsche Familienstiftung ist körperschaftsteuerpflichtig und unterliegt zusätzlich alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), die die fehlende „natürliche" Erbfolge bei einer Stiftung ersetzen soll. Bemessungsgrundlage ist das gesamte Stiftungsvermögen zum Stichtag, unabhängig davon, ob es im Inland oder im Ausland liegt – auch hier gilt der Grundsatz des Weltvermögens für unbeschränkt steuerpflichtige Stiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland.

    Auslandsimmobilien im Stiftungsvermögen

    Laufende Erträge

    Mieteinnahmen aus einer ausländischen Immobilie im Stiftungsvermögen unterliegen bei der Stiftung der Körperschaftsteuer von 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag, soweit kein DBA eine Freistellung mit Progressionsvorbehalt vorsieht (Progressionsvorbehalt spielt bei Körperschaften ohnehin keine Rolle, da es keinen progressiven Tarif gibt). Meist greift die Freistellungsmethode für Vermietungseinkünfte aus unbeweglichem Vermögen, sodass Deutschland auf diesen Teil verzichtet.

    Meldepflichten nach § 138 AO

    Erwirbt die Stiftung eine Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft oder eine wesentliche Auslandsimmobilie, kann eine Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 2 AO entstehen, die fristgerecht mit dem amtlichen Vordruck zu erfüllen ist. Diese Pflicht trifft die Stiftung selbst als eigenständiges Steuersubjekt, nicht nur die Destinatäre.

    Erbersatzsteuer bei internationalem Vermögen

    Alle 30 Jahre wird das gesamte Stiftungsvermögen der Erbersatzsteuer unterworfen, dabei wird ein fiktiver Erbfall mit zwei Kindern als Erben unterstellt (Steuerklasse I, Freibetrag aktuell 2 x 400.000 €). Auslandsimmobilien fließen mit ihrem nach deutschem Bewertungsrecht ermittelten Wert ein, unabhängig von einer eventuell abweichenden Bewertung im Belegenheitsstaat. Wurde im Ausland eine vergleichbare Steuer auf denselben Vermögensbestandteil erhoben, kann unter den Voraussetzungen des § 21 ErbStG eine Anrechnung erfolgen – begrenzt auf den deutschen Steueranteil, der auf dieses Vermögen entfällt.

    Doppelbesteuerungsabkommen und Stiftungen

    Viele DBA sind nicht speziell auf Stiftungen zugeschnitten, sondern behandeln sie wie andere juristische Personen. Entscheidend ist, ob die Stiftung nach dem jeweiligen DBA als „ansässig" in Deutschland gilt (Ort der Geschäftsleitung, tatsächliche Sitzverwaltung) und ob das jeweilige Land Immobilien oder Beteiligungen speziell erfasst. Bei manchen Ländern außerhalb der EU fehlt ein DBA komplett, sodass es keine automatische Entlastung von einer Doppelbesteuerung gibt.

    Rechenbeispiel

    Eine Familienstiftung hält eine Gewerbeimmobilie in Spanien mit einem Verkehrswert von 2 Millionen € sowie deutsches Vermögen von 3 Millionen €, insgesamt 5 Millionen €. Bei der fälligen Erbersatzsteuer wird ein fiktiver Erbfall mit zwei Kindern unterstellt: Freibeträge von 2 x 400.000 € = 800.000 € werden abgezogen, verbleiben 4.200.000 € steuerpflichtig. Je nach Steuerklasse und Steuersatz (bei diesem Betrag typischerweise 19 % in Steuerklasse I) ergibt sich eine Steuerlast von rund 798.000 €. Wurde in Spanien für die Immobilie keine vergleichbare periodische Vermögensteuer erhoben, entfällt die Anrechnungsmöglichkeit nach § 21 ErbStG vollständig, die spanische Immobilie erhöht die deutsche Bemessungsgrundlage ungekürzt.

    Checkliste für Stiftungen mit Auslandsvermögen

    • Alle Auslandsvermögenswerte lückenlos dokumentiert und nach deutschem Bewertungsrecht bewertet
    • Meldepflichten nach § 138 AO bei Erwerb ausländischer Beteiligungen fristgerecht erfüllt
    • DBA-Ansässigkeit der Stiftung geklärt, insbesondere Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
    • Vorsorge für die alle 30 Jahre fällige Erbersatzsteuer rechtzeitig getroffen (Liquiditätsplanung)
    • Anrechnungsmöglichkeiten ausländischer Steuern nach § 21 ErbStG systematisch geprüft
    • Laufende Erträge aus dem Ausland korrekt der Körperschaftsteuererklärung der Stiftung zugeordnet

    Fazit

    Eine Stiftung mit Auslandsvermögen bringt keine automatische steuerliche Entlastung, sondern zusätzliche Meldepflichten und eine komplexere Bewertung bei der Erbersatzsteuer. Wer das Vermögen über mehrere Länder streut, sollte die Liquidität für die 30-jährige Erbersatzsteuer von Anfang an einplanen, statt sie erst beim Fälligwerden zu entdecken. Zur privaten Seite von Erbschaften mit Auslandsbezug findest du ergänzend den Beitrag Erbschaft und Schenkung mit Auslandsbezug.

    Allgemeine Information, keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Für eine Prüfung deiner Stiftungsstruktur buch dir einen Beratungstermin.