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    Internationales Steuerrecht18. September 2026

    Erbschaft und Schenkung mit Auslandsbezug: Wenn zwei Staaten zugreifen

    Erbschaft und Schenkung mit Auslandsbezug: Wenn zwei Staaten zugreifen

    Der Wohnsitz entscheidet über die deutsche Steuerpflicht – Freibeträge bleiben, eine Anrechnung fehlt oft.

    Die Tante lebt in Kanada, der Erblasser hatte ein Ferienhaus in Italien, die Kinder wohnen selbst in den USA – sobald bei einer Erbschaft oder Schenkung mehr als ein Land im Spiel ist, wird es kompliziert. Anders als bei der Einkommensteuer gibt es für die Erbschaft- und Schenkungsteuer nur mit sehr wenigen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen. In den meisten Fällen greifen zwei nationale Steuerrechte gleichzeitig, ohne dass eine Anrechnung automatisch erfolgt.

    Wer das nicht vorher klärt, erlebt bei einem Erbfall mit Auslandsbezug häufig eine böse Überraschung: Zwei Staaten fordern Steuer auf denselben Vermögensübergang, und die deutsche Anrechnung deckt oft nicht die komplette ausländische Belastung ab.

    Wann Deutschland überhaupt zugreift

    Unbeschränkte Steuerpflicht

    Hatte der Erblasser oder Schenker zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs seinen Wohnsitz in Deutschland, oder hat der Erbe bzw. Beschenkte einen Wohnsitz in Deutschland, unterliegt der gesamte Weltnachlass bzw. die gesamte Schenkung der deutschen Erbschaftsteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Es reicht bereits, wenn eine der beiden Parteien in Deutschland ansässig ist.

    Beschränkte Steuerpflicht

    Sind weder Erblasser/Schenker noch Erbe/Beschenkter in Deutschland ansässig, unterliegt nur das sogenannte Inlandsvermögen der deutschen Steuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) – etwa deutsche Immobilien oder Beteiligungen an deutschen Kapitalgesellschaften ab bestimmten Schwellen.

    Die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer

    Nach § 21 ErbStG kann die im Ausland tatsächlich gezahlte, der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende Steuer angerechnet werden – aber begrenzt auf die deutsche Steuer, die auf dasselbe Auslandsvermögen entfällt, und nur für Vermögen, das nach deutschem Recht als „Auslandsvermögen" gilt. Bewegliches Vermögen wie Bankguthaben zählt oft nicht als Auslandsvermögen im Sinne dieser Vorschrift, sodass die Anrechnung hier praktisch ins Leere läuft und tatsächlich eine Doppelbelastung entstehen kann.

    Freibeträge bleiben unverändert bestehen

    Die persönlichen Freibeträge gelten unabhängig vom Auslandsbezug:

    • 500.000 € für Ehegatten
    • 400.000 € für Kinder
    • 200.000 € für Enkelkinder
    • 20.000 € für alle übrigen Personen (Steuerklasse III)

    Diese Freibeträge werden allerdings nur einmal je Erwerb von derselben Person innerhalb von zehn Jahren gewährt, unabhängig davon, in welchem Land Vermögensteile liegen.

    Rechenbeispiel

    Ein in Deutschland lebender Vater vererbt seiner Tochter, die ebenfalls in Deutschland wohnt, ein Apartment in Italien im Wert von 600.000 €. Italien erhebt bei Kindern eine Erbschaftsteuer von 4 % oberhalb eines Freibetrags von 1 Million € pro Erbe – hier fällt also keine italienische Steuer an. In Deutschland gilt: 600.000 € abzüglich 400.000 € Freibetrag = 200.000 € steuerpflichtig, bei Steuerklasse I und diesem Betrag ein Steuersatz von 11 %, also 22.000 € deutsche Erbschaftsteuer. Da keine italienische Steuer gezahlt wurde, entfällt auch die Anrechnungsfrage – die volle Last liegt in Deutschland.

    Anders sähe es aus, wenn das Land eine höhere Erbschaftsteuer als Deutschland erhebt, etwa Frankreich bei entfernteren Verwandten: Dort kann die tatsächlich gezahlte Steuer die deutsche übersteigen, ohne dass eine vollständige Anrechnung möglich ist, weil § 21 ErbStG die Anrechnung auf den deutschen Steueranteil begrenzt.

    Typische Fehler

    • Die Zehnjahresfrist für frühere Schenkungen wird bei der Zusammenrechnung mit dem Erbfall vergessen
    • Bewegliches Auslandsvermögen (Konten, Wertpapiere) wird fälschlich für anrechenbar gehalten
    • Die Bewertung ausländischer Immobilien erfolgt nach falschen (meist zu niedrigen) Werten, statt nach dem für deutsche Zwecke vorgeschriebenen Bewertungsverfahren
    • Fristen zur Anzeige des Erwerbs beim deutschen Finanzamt (in der Regel innerhalb von drei Monaten) werden bei Auslandssachverhalten übersehen

    Checkliste

    • Wohnsitz von Erblasser/Schenker und Erbe/Beschenktem zum Zeitpunkt des Übergangs geklärt
    • Prüfung, ob unbeschränkte oder nur beschränkte Steuerpflicht in Deutschland vorliegt
    • Ausländische Steuerbescheide für eine mögliche Anrechnung nach § 21 ErbStG gesichert
    • Bewertung der Auslandsimmobilie nach deutschem Bewertungsrecht durchgeführt
    • Frühere Schenkungen der letzten zehn Jahre in die Freibetragsberechnung einbezogen
    • Anzeigefrist beim deutschen Finanzamt eingehalten

    Fazit

    Bei Erbschaften und Schenkungen mit Auslandsbezug gibt es selten eine automatische Entlastung – die Anrechnung nach § 21 ErbStG ist enger gefasst, als viele erwarten. Wer die Wohnsitzfrage und die Art des Auslandsvermögens frühzeitig klärt, kann zumindest die Freibeträge sauber nutzen und unnötige Doppelbelastung vermeiden. Bei Vermögen in einer Stiftungsstruktur gelten zusätzliche Meldepflichten, siehe Stiftung mit Auslandsvermögen.

    Allgemeine Information, keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Für die Prüfung eines konkreten Erbfalls mit Auslandsbezug buch dir einen Beratungstermin.