Behinderten-Pauschbetrag und Rente: Entlastungen im Überblick

Pauschbeträge, Pflegekosten und Fahrtpauschalen – was viele Rentner nicht beantragen.
Viele Rentnerinnen und Rentner mit Behinderung zahlen jedes Jahr mehr Steuern als nötig, weil sie den Behinderten-Pauschbetrag nicht beantragen oder gar nicht wissen, dass er ihnen zusteht. Dabei ist die Regelung seit einer Reform deutlich großzügiger geworden – und lässt sich mit wenig Aufwand in der Steuererklärung eintragen.
Gerade im Ruhestand mit oft schon geringem Einkommen wirkt sich jeder Pauschbetrag stärker aus, weil er direkt vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird, ohne dass du einzelne Belege sammeln musst. Das Problem: Viele wissen nicht, welcher Grad der Behinderung welchen Betrag bringt und wie er sich mit anderen Freibeträgen kombinieren lässt.
Wie der Behinderten-Pauschbetrag funktioniert
Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein fester Jahresbetrag, den du ohne Einzelnachweis von deinem zu versteuernden Einkommen abziehen kannst, wenn ein festgestellter Grad der Behinderung (GdB) vorliegt. Die Beträge steigen mit dem GdB, seit der letzten Reform beginnend bei GdB 20 mit 384 Euro bis zu 2.840 Euro bei GdB 100. Bei Blindheit oder Pflegebedürftigkeit mit Merkzeichen H oder Pflegegrad 4 oder 5 gilt ein erhöhter Pauschbetrag von 7.400 Euro.
Der Pauschbetrag ersetzt den Einzelnachweis von behinderungsbedingten Kosten, die typischerweise anfallen: Pflege, Hilfe im Alltag, erhöhter Wäschebedarf und Ähnliches. Fahrtkosten und außergewöhnlich hohe Kosten wie ein behindertengerechter Umbau können daneben zusätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn sie über das hinausgehen, was der Pauschbetrag abdeckt.
Nachweis über den Rentenbescheid oder Schwerbehindertenausweis
Als Nachweis dient in der Regel der Schwerbehindertenausweis oder der Feststellungsbescheid des Versorgungsamts. Rentner, die aufgrund einer Erwerbsminderungsrente ohnehin schon amtlich als erwerbsgemindert eingestuft sind, müssen trotzdem einen eigenen GdB-Bescheid vorweisen – die Rentenbewilligung allein reicht dem Finanzamt nicht automatisch als Nachweis für den Pauschbetrag.
Wichtig für Rentner mit GdB unter 50: Bis zu einem GdB von 45 muss zusätzlich eine gesundheitliche Beeinträchtigung nachgewiesen werden, die zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit führt, oder eine typische Berufskrankheit vorliegen – anders als bei GdB ab 50, wo der Pauschbetrag ohne weitere Bedingungen gilt.
Rechenbeispiel: Rentnerin mit GdB 70
Eine Rentnerin mit einer Bruttorente von 22.000 Euro im Jahr hat einen anerkannten GdB von 70. Ihr Pauschbetrag beträgt 1.140 Euro. Nach Abzug des Rentenfreibetrags (abhängig vom Renteneintrittsjahr) und der Werbungskostenpauschale für Renten bleibt ein zu versteuerndes Einkommen von rund 12.000 Euro, das mit einem Grenzsteuersatz von etwa 15 Prozent versteuert wird.
- Pauschbetrag bei GdB 70: 1.140 Euro
- Steuerersparnis bei 15 Prozent Grenzsteuersatz: rund 170 Euro im Jahr
Das klingt zunächst überschaubar, summiert sich aber über die Rentenjahre – und bei höherem GdB oder Merkzeichen H steigt der Betrag deutlich. Bei GdB 100 mit erhöhtem Pauschbetrag durch Merkzeichen H wären es 7.400 Euro Pauschbetrag, was bei gleichem Steuersatz schon über 1.100 Euro Ersparnis im Jahr bedeutet.
Kombination mit anderen Freibeträgen
Der Behinderten-Pauschbetrag lässt sich mit dem Pflegepauschbetrag kombinieren, wenn du selbst pflegebedürftige Angehörige betreust – das ist ein separater Betrag für die pflegende Person, nicht für die gepflegte. Wenn du selbst Angehörige pflegst oder finanziell unterstützt, lohnt sich zusätzlich ein Blick auf die Unterhaltsleistungen für Eltern. Krankheitskosten, die über den Pauschbetrag hinausgehen, etwa für spezielle Hilfsmittel, kannst du zusätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen, musst dann aber Einzelnachweise vorlegen und dir die zumutbare Belastung anrechnen lassen.
Übertragung auf Kinder oder Ehepartner
Bei Kindern mit Behinderung kann der Pauschbetrag auf die Eltern übertragen werden, wenn das Kind ihn selbst nicht braucht, weil es kein eigenes zu versteuerndes Einkommen hat. Bei Ehepaaren mit Zusammenveranlagung wird der Pauschbetrag automatisch mit dem gemeinsamen Einkommen verrechnet, unabhängig davon, wer von beiden die Behinderung hat.
Checkliste für die Steuererklärung
- Grad der Behinderung amtlich festgestellt und Bescheid vorhanden
- Bei GdB unter 50 zusätzliche Voraussetzungen (dauernde Beeinträchtigung, Berufskrankheit) geprüft
- Merkzeichen H, Bl oder Pflegegrad 4/5 dokumentiert, falls vorhanden, für erhöhten Pauschbetrag
- Anlage außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung korrekt ausgefüllt
- Prüfen, ob zusätzliche Kosten über den Pauschbetrag hinaus als Einzelnachweis lohnenswert sind
- Bei Kindern mit Behinderung: Übertragungsmöglichkeit auf die Eltern geprüft
Fazit
Der Behinderten-Pauschbetrag ist einer der unkompliziertesten Steuervorteile überhaupt, weil kein Einzelnachweis nötig ist – nur der GdB-Bescheid. Gerade Rentner mit geringem laufenden Aufwand für Belege sollten ihn konsequent nutzen, denn er wird nicht automatisch berücksichtigt, sondern muss aktiv in der Steuererklärung eingetragen werden.
Allgemeine Information, keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Bei mehreren möglichen Pauschbeträgen (eigener, für Kinder, für gepflegte Angehörige) lohnt sich eine genaue Prüfung, welche Kombination am meisten bringt. Beratungstermin buchen
