Eltern unterstützen und pflegen: Unterhalt, Pflegepauschbetrag und Heimkosten

Was Kinder absetzen können, wenn sie Eltern finanziell unterstützen oder pflegen – inklusive Grenzen und Nachweise.
Wenn die Eltern pflegebedürftig werden oder finanziell nicht mehr über die Runden kommen, stellt sich fast immer dieselbe Frage: Was davon kannst du steuerlich geltend machen? Viele Kinder zahlen jahrelang für das Pflegeheim oder überweisen monatlich Geld, ohne zu wissen, dass das Finanzamt einen Teil davon mitträgt.
Das Steuerrecht unterscheidet dabei sauber zwischen zwei Fällen: Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG und dem Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG. Beide lassen sich nicht kombinieren, wenn sie dieselbe Leistung betreffen, aber je nach Situation lohnt sich der eine oder der andere Weg deutlich.
Unterhalt an bedürftige Eltern absetzen
Zahlst du deinen Eltern Unterhalt, weil ihre Rente nicht reicht, kannst du das als außergewöhnliche Belastung absetzen. Der Höchstbetrag liegt 2026 bei 12.096 Euro pro Jahr und Elternteil, zusätzlich übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge kommen oben drauf. Voraussetzung ist, dass die Eltern tatsächlich bedürftig sind: Eigenes Vermögen über 15.500 Euro (ohne selbst genutzte Immobilie und angemessene Altersvorsorge) sperrt den Abzug grundsätzlich.
Wichtig ist die Anrechnung eigener Einkünfte der Eltern. Verdienen oder beziehen sie mehr als 624 Euro im Jahr an eigenen Einkünften und Bezügen, wird der übersteigende Betrag von deinem Höchstbetrag abgezogen. Das Finanzamt prüft das über die Anlage Unterhalt, die du für jeden unterstützten Elternteil separat einreichst.
Rechenbeispiel Unterhalt
Deine Mutter bezieht eine Rente von 9.600 Euro brutto im Jahr, davon sind nach Abzug von Werbungskostenpauschale und Sonderausgabenpauschale rund 8.200 Euro als anrechenbare Einkünfte relevant. Du zahlst ihr im Jahr 7.200 Euro Unterhalt. Von den 8.200 Euro werden 624 Euro als Freibetrag abgezogen, es bleiben 7.576 Euro anrechenbare Einkünfte. Das übersteigt bereits deine gezahlten 7.200 Euro deutlich, sodass in diesem Fall kein Abzug mehr möglich ist. Läge die Rente stattdessen bei nur 6.000 Euro brutto mit rund 5.000 Euro anrechenbaren Einkünften, blieben nach Abzug des Freibetrags 4.376 Euro anzurechnen – und du könntest die Differenz zu deinen gezahlten 7.200 Euro, also 2.824 Euro, tatsächlich absetzen.
Das zeigt: Bei Eltern mit spürbarer eigener Rente lohnt sich eine genaue Berechnung, bevor du Belege sammelst. Bei mehreren Geschwistern, die gemeinsam zahlen, wird der Höchstbetrag anteilig nach Zahlungsanteil aufgeteilt.
Pflegepauschbetrag statt Einzelnachweis
Pflegst du einen Elternteil selbst, häuslich und unentgeltlich, kannst du statt Einzelnachweisen den Pflegepauschbetrag ansetzen. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad der gepflegten Person: 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5 sowie bei Menschen mit dem Merkzeichen H. Der Pauschbetrag wird nicht gekürzt, auch wenn die Pflege nicht das ganze Jahr über andauert oder mehrere Angehörige sich die Pflege teilen – dann wird er unter ihnen aufgeteilt.
Der Pauschbetrag setzt voraus, dass du für die Pflege keine Bezahlung erhältst. Bekommst du das Pflegegeld der gepflegten Person weitergereicht, schadet das nicht, solange du es tatsächlich für die Pflege verwendest und nicht als Lohn behältst. Wichtig für Ehepaare, die gemeinsam pflegen: Der Pauschbetrag steht demjenigen zu, der die Pflege überwiegend leistet, kann aber bei hälftiger Aufteilung auch je zur Hälfte angesetzt werden.
Heimkosten als außergewöhnliche Belastung
Zieht ein Elternteil krankheits- oder pflegebedingt ins Heim, kannst du die Kosten, die über die Eigenmittel des Elternteils hinausgehen und die du übernimmst, als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend machen – allerdings nur nach Abzug der zumutbaren Belastung, die sich nach deinem Einkommen, Familienstand und Kinderzahl richtet und üblicherweise zwischen 1 und 7 Prozent deines Gesamtbetrags der Einkünfte liegt. Das unterscheidet sich vom Unterhalt nach § 33a: Bei Heimkosten wegen Pflegebedürftigkeit gibt es keinen festen Höchstbetrag, dafür aber den Abzug der zumutbaren Belastung.
Ein Praxisfehler, der immer wieder vorkommt: Kinder setzen Heimkosten UND Unterhalt für dasselbe Elternteil im selben Zeitraum an. Das funktioniert nicht parallel für dieselbe Leistung – du musst dich für den Weg entscheiden, der günstiger ist, meist die außergewöhnliche Belastung ohne Höchstbetrag, wenn die zumutbare Belastung niedrig ausfällt.
Was du fürs Finanzamt nachweisen musst
Ohne Nachweise geht beim Finanzamt nichts. Für die Bedürftigkeit deiner Eltern brauchst du eine Auskunft über deren Einkommen und Vermögen, die sich am einfachsten über das amtliche Formular "Unterhaltserklärung" einholen lässt. Für Zahlungen solltest du grundsätzlich überweisen statt bar zu zahlen – Barzahlungen erkennt das Finanzamt nur in Ausnahmefällen an, etwa wenn Eltern und Kind im selben Haushalt leben. Für den Pflegepauschbetrag reicht in der Regel der Nachweis des Pflegegrads durch den Bescheid der Pflegekasse, ein zusätzliches Pflegetagebuch ist nicht zwingend, aber im Zweifel hilfreich.
Checkliste für die Steuererklärung
- Bedürftigkeit der Eltern über Einkommen und Vermögen dokumentieren (Vermögensgrenze 15.500 Euro)
- Unterhaltszahlungen per Überweisung leisten und Kontoauszüge aufbewahren
- Anlage Unterhalt für jeden Elternteil separat ausfüllen
- Bei mehreren Geschwistern die Aufteilung des Höchstbetrags klären
- Pflegegradbescheid der Pflegekasse als Nachweis für den Pflegepauschbetrag bereithalten
- Bei Heimunterbringung prüfen, ob außergewöhnliche Belastung statt Unterhalt günstiger ist
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Eltern zusätzlich zum Höchstbetrag ansetzen, wenn du sie übernimmst
Fazit
Unterhalt, Pflegepauschbetrag und Heimkosten sind drei unterschiedliche Wege, die sich nicht beliebig kombinieren lassen, aber je nach Situation erhebliche Entlastung bringen. Entscheidend ist, welche Variante zu eurer Familiensituation passt und wie hoch die eigenen Einkünfte der Eltern sind. Wer die Anrechnung falsch berechnet, verschenkt schnell mehrere Tausend Euro Abzugsvolumen. Wenn du parallel noch eine Immobilie geerbt hast oder Vermögen in der Familie überträgst, lohnt sich auch ein Blick auf Immobilie erben und schenken und die Frage, wie sich Übertragungen steuerfrei gestalten lassen.
Allgemeine Information, keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Wenn du deinen konkreten Fall durchrechnen willst, Beratungstermin buchen.
