Steuern mit Kopf Logo
    Zurück zum Blog
    Aktien & ETF18. Juni 2024

    Welche steuerlichen Aspekte muss ich bei einem ausländischen Broker beachten?

    Welche steuerlichen Aspekte muss ich bei einem ausländischen Broker beachten?

    6 Tipps in Bezug auf Steuern bei ausländischen Brokern Investieren über einen ausländischen Broker kann steuerliche Vorteile, aber auch Herausforderungen mit sich bringen. In diesem Beitrag beleuchten wir die wichtigsten steuerlichen Aspekte, die du beachten musst, wenn du einen ausländischen Broker

    Du handelst über einen Broker mit Sitz in Zypern, Irland oder den Niederlanden und fragst dich, ob sich dadurch an deiner Steuerpflicht etwas ändert. Die Antwort ist einfach und für viele überraschend: Fast nichts. Wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, versteuert seine Kapitalerträge hier, unabhängig davon, wo der Broker sitzt.

    Trotzdem gibt es beim Broker im Ausland ein paar Besonderheiten, die dir im Alltag Arbeit machen oder Geld kosten können, wenn du sie nicht kennst. Der größte Unterschied zu einer deutschen Bank: Es gibt keine automatische Abgeltungsteuer-Abführung, du musst selbst tätig werden.

    Kapitalertragsteuer bleibt Kapitalertragsteuer

    Gewinne aus Aktien- und ETF-Verkäufen, Dividenden und Zinsen unterliegen unabhängig vom Brokersitz der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro für Singles und 2.000 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare gilt genauso.

    Der entscheidende Unterschied zu einer deutschen Depotbank: Ein ausländischer Broker führt in der Regel keine deutsche Kapitalertragsteuer ab und stellt dir auch keinen Freistellungsauftrag zur Verfügung. Du bekommst deine Kapitalerträge brutto ausgezahlt und musst sie in der Anlage KAP deiner Einkommensteuererklärung selbst angeben und versteuern.

    Rechenbeispiel: Aktienverkauf über einen Broker im Ausland

    Du verkaufst Aktien mit einem Gewinn von 6.000 Euro über einen Broker mit Sitz in Zypern. Dein Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro ist bereits durch Zinserträge bei einer deutschen Bank ausgeschöpft. Damit sind die vollen 6.000 Euro steuerpflichtig.

    Abgeltungsteuer: 6.000 Euro x 25 % = 1.500 Euro Solidaritätszuschlag: 1.500 Euro x 5,5 % = 82,50 Euro Gesamtbelastung ohne Kirchensteuer: 1.582,50 Euro

    Diesen Betrag musst du selbst zurücklegen und über die Steuererklärung an das Finanzamt abführen, denn niemand hat ihn für dich einbehalten. Wer das übersieht, steht im Folgejahr vor einer unerwartet hohen Nachzahlung samt möglicher Nachzahlungszinsen.

    Quellensteuer auf ausländische Dividenden

    Bei Dividenden aus US-Aktien oder anderen ausländischen Titeln behält der jeweilige Staat oft eine Quellensteuer ein, in den USA typischerweise 15 Prozent bei korrekt eingereichtem W-8BEN-Formular. Diese Quellensteuer kannst du dir über die Anrechnung nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen auf deine deutsche Abgeltungsteuer anrechnen lassen, maximal in Höhe der deutschen Steuer auf diese Erträge. Mehr zur Systematik findest du in unserem Beitrag zu Doppelbesteuerungsabkommen und zur Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf Dividenden.

    Deklarationspflichten und Verlustverrechnung

    Anders als bei einer deutschen Bank, die Gewinne und Verluste automatisch verrechnet, musst du bei einem ausländischen Broker deine Jahresabrechnungen selbst zusammenstellen und in der Anlage KAP eintragen. Verluste aus Aktienverkäufen darfst du nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnen, nicht mit anderen Kapitalerträgen. Das ist unabhängig vom Brokersitz so geregelt, aber bei Auslandsbrokern musst du diese Trennung mangels automatischer Verlusttöpfe manuell nachhalten.

    Wichtig ist außerdem: Konten und Depots im Ausland können nach § 138 Abgabenordnung meldepflichtig sein, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten werden oder du eine Beteiligung erwirbst. Die Details dazu haben wir in unserem Artikel zur Meldepflicht für Auslandskonten zusammengefasst.

    Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs richtig berechnen

    Wenn du thesaurierende ETFs über einen Auslandsbroker hältst, greift trotzdem die Vorabpauschale nach dem Investmentsteuergesetz. Sie unterstellt dir jährlich einen fiktiven Mindestertrag, berechnet aus dem Wert des Fondsanteils zu Jahresbeginn, einem Basiszins der Bundesbank und einem Faktor von 70 Prozent, gedeckelt auf die tatsächliche Wertsteigerung im Jahr. Bei einer deutschen Depotbank wird das automatisch berechnet und versteuert, bei einem Auslandsbroker musst du diese Rechnung selbst anstellen und in der Anlage KAP nachtragen. Die gute Nachricht: Bei niedrigem Basiszins fällt die Vorabpauschale oft gering oder sogar bei null aus, trotzdem solltest du sie jedes Jahr prüfen, weil sich der Basiszins ändern kann.

    Teilfreistellung nicht vergessen

    Bei Aktienfonds und Aktien-ETFs gilt zusätzlich eine Teilfreistellung von 30 Prozent auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne, bei Mischfonds 15 Prozent und bei Immobilienfonds je nach Ausrichtung 60 oder 80 Prozent. Diese Teilfreistellung wird bei deutschen Banken automatisch im Steuerabzug berücksichtigt. Bei einem Auslandsbroker musst du sie selbst in der Steuererklärung ansetzen, sonst versteuerst du deine Erträge unnötig zu hoch.

    Beispiel: Zusammenspiel von Vorabpauschale und Teilfreistellung

    Angenommen, dein thesaurierender Aktien-ETF bei einem zypriotischen Broker hatte zu Jahresbeginn einen Wert von 50.000 Euro, der Basiszins liegt bei 2,5 Prozent. Der Basisertrag beträgt 50.000 Euro x 2,5 % x 70 % = 875 Euro. Nach Abzug der 30 Prozent Teilfreistellung bleiben 612,50 Euro steuerpflichtig. Darauf entfallen 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag, also rund 161,50 Euro Steuerlast für dieses Jahr, obwohl du nichts verkauft hast. Wer diesen Betrag nicht einplant, wundert sich später über die Steuerlast trotz gehaltener Position.

    Wenn du mehrere Broker im In- und Ausland nutzt

    Führst du parallel ein Depot bei einer deutschen Bank und eines bei einem Auslandsbroker, verlierst du die automatische Verrechnung von Gewinnen und Verlusten zwischen beiden Instituten. Beantrage bei der deutschen Bank rechtzeitig, in der Regel bis zum 15. Dezember, eine Verlustbescheinigung, damit du realisierte Verluste in der Steuererklärung mit Gewinnen beim Auslandsbroker verrechnen kannst. Ohne diese Bescheinigung bleibt der Verlust im Verlusttopf der deutschen Bank gefangen und nützt dir gegenüber dem Auslandsdepot nichts.

    Praxisfallen

    • Kein Freistellungsauftrag beim Auslandsbroker: Der Sparerpauschbetrag muss über die Steuererklärung geltend gemacht werden.
    • Fehlende automatische Verlustverrechnung: Ohne eigene Aufzeichnung drohst du zu viel Steuer zu zahlen.
    • Quellensteuer nicht angerechnet: Wer das Formular für die Anrechnung nicht ausfüllt, zahlt faktisch doppelt.
    • Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs wird von Auslandsbrokern nicht automatisch berechnet, du musst sie selbst ermitteln und angeben.
    • Steuerliche Nachzahlung unterschätzt, weil kein Steuerabzug an der Quelle erfolgt ist.

    Checkliste für die Steuererklärung mit Auslandsbroker

    • Jahresabrechnungen aller ausländischen Depots vollständig sammeln
    • Anlage KAP mit allen Erträgen und Verlusten ausfüllen
    • Anrechnung ausländischer Quellensteuer beantragen
    • Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds selbst berechnen
    • Meldepflichten nach § 138 AO prüfen
    • Sparerpauschbetrag manuell über die Steuererklärung nutzen, wenn kein Freistellungsauftrag möglich ist

    Fazit

    Ein Broker im Ausland ändert nichts an deiner Steuerpflicht in Deutschland, aber er verschiebt die Verantwortung für die korrekte Versteuerung komplett auf dich. Wer seine Erträge sauber dokumentiert, die Quellensteuer anrechnet und die Vorabpauschale nicht vergisst, zahlt am Ende genauso viel wie bei einer deutschen Bank, aber keinen Cent zu viel oder zu spät.

    Allgemeine Information, keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Bei komplexeren Depots mit mehreren Auslandsbrokern lohnt sich ein genauer Blick auf deine Anlage KAP: Beratungstermin buchen.