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    Arbeiten & Pendeln25. Dezember 2023

    Steuerklasse 6 in der Elternzeit

    Steuerklasse 6 in der Elternzeit

    Zuerst einmal, was bedeutet es überhaupt, in Steuerklasse 6 zu sein? Diese Steuerklasse kommt ins Spiel, wenn du mehrere Jobs hast.

    Du bist in Elternzeit, planst aber einen kleinen Nebenjob, um finanziell etwas Luft zu haben – und stolperst über Steuerklasse 6? Diese Kombination wirft in der Beratung regelmäßig Fragen auf, weil Elterngeld, Steuerklasse und Nebenverdienst ineinandergreifen und man schnell den Überblick verliert.

    Die gute Nachricht vorweg: Steuerklasse 6 selbst hat keinen direkten Einfluss auf die Höhe deines Elterngeldes. Trotzdem solltest du die Zusammenhänge kennen, um nicht unnötig Geld liegen zu lassen.

    Warum Steuerklasse 6 während der Elternzeit relevant wird

    Solange dein Hauptarbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht, bleibt deine ursprüngliche Steuerklasse dort bestehen, auch wenn du kein Gehalt beziehst. Nimmst du zusätzlich einen Minijob oder eine Nebentätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber auf, wird diese neue Beschäftigung in der Regel in Steuerklasse 6 eingeordnet, wenn es sich nicht um einen pauschal versteuerten Minijob handelt.

    Arbeitest du dagegen während der Elternzeit reduziert bei deinem bisherigen Arbeitgeber weiter, bleibt üblicherweise deine bisherige Steuerklasse erhalten, da es sich um dasselbe, fortbestehende Dienstverhältnis handelt.

    Zusammenhang mit dem Elterngeld

    Für die Berechnung des Elterngeldes zählt dein Einkommen aus dem Bemessungszeitraum vor der Geburt, üblicherweise die zwölf Monate davor. Ein neuer Nebenjob während der Elternzeit selbst wirkt sich nicht rückwirkend auf diese Berechnung aus, kann aber während des Elterngeldbezugs auf das laufende Elterngeld angerechnet werden, wenn dein Erwerbseinkommen während des Bezugs bestimmte Grenzen übersteigt. Diese Anrechnung erfolgt unabhängig von der Steuerklasse, sondern richtet sich nach dem tatsächlichen Nettoeinkommen.

    Rechenbeispiel: Nebenjob in der Elternzeit

    Eine Mutter in Elternzeit nimmt einen Nebenjob mit 500 Euro brutto monatlich bei einem neuen Arbeitgeber an, während ihr Hauptarbeitsverhältnis ruht. Der Nebenjob wird in Steuerklasse 6 eingestuft, der Abzug liegt bei rund 25 Prozent, also etwa 125 Euro Lohnsteuer. Netto bleiben ihr rund 375 Euro plus Sozialversicherungsbeiträge, die zusätzlich abgezogen werden.

    Über die Steuererklärung des Jahres wird ihr Gesamteinkommen – inklusive der Monate mit und ohne Elterngeld – neu bewertet. Da Elterngeld selbst steuerfrei ist, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegt, kann es trotzdem sein, dass sich durch den Progressionsvorbehalt eine gewisse Nachzahlung oder ein geringerer Erstattungsbetrag ergibt, als man bei reiner Betrachtung der Steuerklasse 6 erwarten würde. Der zu hohe Lohnsteuerabzug aus dem Nebenjob wird dabei aber grundsätzlich mitberücksichtigt.

    Praxisfallen

    • Anrechnung auf das Elterngeld übersehen: Wer während des Bezugs zu viel hinzuverdient, riskiert eine Kürzung des Elterngeldes – das hat mit der Steuerklasse nichts zu tun, wird aber oft verwechselt.
    • Progressionsvorbehalt unterschätzt: Elterngeld erhöht den Steuersatz auf das übrige Einkommen, auch wenn es selbst steuerfrei bleibt.
    • Minijob-Grenze überschritten: Wird die Minijob-Grenze überschritten, wechselt die Beschäftigung in eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitstelle mit anderer steuerlicher Behandlung.
    • Fehlende Steuererklärung: Gerade bei Steuerklasse 6 und Progressionsvorbehalt lohnt sich die Abgabe fast immer.

    Checkliste für Elternzeit mit Nebenjob

    • Kläre vor Aufnahme des Nebenjobs die Hinzuverdienstgrenzen beim Elterngeld mit der Elterngeldstelle.
    • Prüfe, ob der Nebenjob als Minijob pauschal versteuert werden kann, statt in Steuerklasse 6 zu laufen.
    • Bewahre alle Bescheinigungen zum Elterngeld für die Steuererklärung auf.
    • Gib eine Steuererklärung ab, um zu viel gezahlte Lohnsteuer aus Steuerklasse 6 zurückzuholen.
    • Rechne den Progressionsvorbehalt vorab grob durch, um Überraschungen zu vermeiden.

    Fazit

    Steuerklasse 6 in der Elternzeit ist technisch dieselbe Regelung wie bei jedem anderen Zweitjob – entscheidend sind die Wechselwirkungen mit Elterngeld und Progressionsvorbehalt. Wer diese Zusammenhänge kennt, vermeidet böse Überraschungen beim Steuerbescheid. Mehr zur grundsätzlichen Funktionsweise findest du in unserem Beitrag zu Steuerklasse 6 und Lohnsteuer.

    Allgemeine Information, keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Für die Planung deiner Elternzeit mit Nebenverdienst Beratungstermin buchen.