ETF-Steuern: Vorabpauschale richtig berechnen & Teilfreistellung

Der Basisertrag nutzt 70 Prozent des Basiszinses. So wirken Deckelung, Ausschüttungen und Teilfreistellung zusammen.
Du sparst brav jeden Monat in deinen thesaurierenden ETF, der Fonds schüttet nichts aus – und trotzdem taucht in deiner Depotabrechnung eine Steuerbuchung auf. Kein Fehler der Bank: Das ist die Vorabpauschale, eine der am häufigsten missverstandenen Regelungen der Investmentsteuerreform. Viele Sparer wissen gar nicht, dass sie existiert, bis sie plötzlich Geld vom Verrechnungskonto abgebucht sehen, obwohl sie nichts verkauft haben.
Wer thesaurierende Fonds bespart, kommt an diesem Thema nicht vorbei. Die gute Nachricht: Das Prinzip ist überschaubar, sobald du einmal verstanden hast, wie die Berechnung funktioniert und wofür die Teilfreistellung gedacht ist.
Warum es die Vorabpauschale überhaupt gibt
Vor der Investmentsteuerreform 2018 konnten Anleger mit thesaurierenden ausländischen Fonds die Besteuerung von Erträgen faktisch bis zum Verkauf hinauszögern, weil nichts ausgeschüttet wurde. Um diesen Steuerstundungseffekt zu begrenzen, wurde die Vorabpauschale eingeführt: eine fiktive Mindestbesteuerung, die jährlich anfällt, selbst wenn der Fonds keine Ausschüttung vornimmt. Sie stellt sicher, dass thesaurierende und ausschüttende Fonds steuerlich nicht zu weit auseinanderlaufen.
So wird die Vorabpauschale berechnet
Die Berechnung basiert auf dem Wert deines Fondsanteils zu Beginn des Kalenderjahres, multipliziert mit 70 Prozent des jährlich vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Basiszinses (§ 18 InvStG). Diesen Wert nennt man den Basisertrag. Der Basisertrag ist auf den Unterschied zwischen dem ersten und letzten Rücknahmepreis des Kalenderjahres zuzüglich der Ausschüttungen begrenzt. Von diesem begrenzten Basisertrag werden die Ausschüttungen abgezogen; nur ein positiver verbleibender Betrag ist die Vorabpauschale. Bei unterjährigem Erwerb ist außerdem die gesetzliche zeitanteilige Kürzung zu beachten.
Rechenbeispiel: Dein ETF-Anteil ist zu Jahresbeginn 100 Euro wert. Der Basiszins liegt beispielhaft bei 2,5 %. Der Basisertrag beträgt 100 Euro mal 2,5 % mal 0,7, also 1,75 Euro. Der Basiszins von 2,5 Prozent ist hier nur eine Rechenannahme, nicht der aktuelle amtliche Jahreswert. Ist der Fondsanteil im Jahresverlauf auf 105 Euro gestiegen, liegt die tatsächliche Wertsteigerung bei 5 Euro und damit über dem Basisertrag – die volle Vorabpauschale von 1,75 Euro wird angesetzt. Wäre der Anteil dagegen nur auf 101 Euro gestiegen, würde die Vorabpauschale auf 1 Euro gedeckelt, weil sie die tatsächliche Wertsteigerung nicht übersteigen darf.
Was die Vorabpauschale konkret kostet
Von den 1,75 Euro Basisertrag im Beispiel greift die Teilfreistellung, die den steuerpflichtigen Anteil reduziert. Bei einem Aktienfonds mit fortlaufend mehr als 50 % Kapitalbeteiligungen gemäß den Anlagebedingungen beträgt die Teilfreistellung 30 %. Steuerpflichtig sind damit nur 70 % von 1,75 Euro, also 1,225 Euro. Darauf fallen 25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich Soli an, macht rund 0,32 Euro Steuer pro Fondsanteil. Bei einem Depot mit 500 Anteilen sind das rund 161,55 Euro, sofern weder ein verfügbarer Sparer-Pauschbetrag noch verrechenbare Verluste den Steuerabzug mindern.
Die Teilfreistellung im Detail
Die Teilfreistellung soll die Vorbelastung des Fondsvermögens mit Körperschaftsteuer auf Unternehmensebene pauschal ausgleichen, seit Fonds selbst teilweise steuerpflichtig geworden sind. Die Höhe richtet sich nach der Anlagekategorie:
- Aktienfonds mit fortlaufend mehr als 50 % Kapitalbeteiligungen gemäß den Anlagebedingungen: 30 % Teilfreistellung
- Mischfonds mit mindestens 25 % Aktienanteil: 15 % Teilfreistellung
- Immobilienfonds mit überwiegend inländischen Immobilien: 60 % Teilfreistellung
- Immobilienfonds mit überwiegend ausländischen Immobilien: 80 % Teilfreistellung
- Rentenfonds und Fonds ohne Mindestaktienquote: keine Teilfreistellung
Die Teilfreistellung gilt nicht nur für die Vorabpauschale, sondern auch für Ausschüttungen und für Gewinne beim Verkauf des Fondsanteils. Wer also einen Aktien-ETF nach Jahren mit Gewinn verkauft, versteuert ebenfalls nur 70 % des Veräußerungsgewinns.
Verrechnung mit dem Sparerpauschbetrag und späterer Anrechnung
Bei einem deutschen depotführenden Institut wird die Steuer auf die Vorabpauschale regelmäßig vom Verrechnungskonto eingezogen. Ein verfügbarer Freistellungsauftrag oder verrechenbare Verluste können den Steuerabzug verhindern. Nicht die Vorabpauschale selbst wird vom Konto abgebucht. Wichtig für später: Die bereits versteuerte Vorabpauschale wird beim endgültigen Verkauf des Fondsanteils vom Veräußerungsgewinn abgezogen, damit derselbe Betrag nicht zweimal besteuert wird. Der Broker führt dafür eine laufende Dokumentation. Bei ausländischen Brokern ohne automatischen Abzug musst du diese Berechnung und Anrechnung selbst nachvollziehen und in den vorgesehenen Angaben, insbesondere Anlage KAP-INV, korrekt darstellen.
Praxisfallen bei der Vorabpauschale
- Für die Deckelung zählt der gesetzliche Vergleich von Rücknahmepreis am Jahresende und Jahresanfang zuzüglich Ausschüttungen, nicht ein zwischenzeitlicher Höchstkurs. Ohne positive Differenz entsteht keine positive Vorabpauschale.
- Die bereits versteuerte Vorabpauschale wird beim späteren Verkauf nicht vom Gewinn abgezogen, wodurch es zur Doppelbesteuerung kommt
- Unterschiedliche Teilfreistellungssätze bei Mischfonds und Aktienfonds werden verwechselt
- Bei ausländischen Depots wird die Vorabpauschale schlicht nicht erklärt, weil kein automatischer Hinweis erfolgt
Checkliste zur ETF-Besteuerung
- Fondskategorie und passenden Teilfreistellungssatz kennen
- Jährlichen Basiszins und die Deckelung auf die tatsächliche Wertsteigerung nachvollziehen
- Bereits gezahlte Vorabpauschale dokumentieren, um sie beim Verkauf abzuziehen
- Bei ausländischen Brokern die Berechnung selbst vornehmen und in den vorgesehenen Angaben, insbesondere Anlage KAP-INV, eintragen
- Sparerpauschbetrag gezielt für die Vorabpauschale einplanen
Fazit
Die Vorabpauschale ist keine zusätzliche Strafsteuer, sondern eine Vorwegbesteuerung, die beim späteren Verkauf wieder verrechnet wird. Zusammen mit der Teilfreistellung sorgt sie dafür, dass thesaurierende und ausschüttende Fonds steuerlich fair behandelt werden. Wer die Berechnung einmal nachvollzogen hat, verliert die Scheu vor der jährlichen Buchung auf dem Verrechnungskonto. Mehr zu den steuerlichen Besonderheiten bei ausländischen Depots findest du im Beitrag Anlagestrategien bei ausländischen Brokern und im Artikel Handel mit internationalen Aktien bei ausländischen Brokern.
Allgemeine Information, keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Wenn du deine ETF-Besteuerung oder die Anrechnung der Vorabpauschale klären willst, sprechen wir das gemeinsam durch. Beratungstermin buchen
Rechtsgrundlagen: § 18 InvStG, § 20 InvStG.
Die Übersicht zu privaten Kapitalerträgen ordnet Freistellungsauftrag, Günstigerprüfung und Erklärungspflichten ein.
Roland erklärt’s im Video
Steuererklärung: Anlage KAP-INV für ETF- und Fondsanleger
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