Erbersatzsteuer: der 30-Jahres-Zyklus der Familienstiftung

Warum die Stiftung alle 30 Jahre besteuert wird und wie man die Rücklage dafür aufbaut.
Wer eine Familienstiftung gründet, denkt oft nur an den Moment der Errichtung – Vermögen einbringen, Satzung aufsetzen, fertig. Dabei tickt im Hintergrund eine Uhr, die viele erst spät bemerken: die Erbersatzsteuer, die alle 30 Jahre fällig wird, unabhängig davon, ob tatsächlich jemand stirbt oder Vermögen übertragen wird.
Diese Steuer wird oft unterschätzt, weil sie so selten anfällt, dass kaum jemand praktische Erfahrung damit hat. Wer eine Familienstiftung plant oder bereits eine besitzt, sollte trotzdem heute schon wissen, was in 30 Jahren auf die Stiftung zukommt – denn die Höhe hängt stark davon ab, wie die Stiftung strukturiert ist.
Warum es die Erbersatzsteuer überhaupt gibt
Eine Familienstiftung hat keinen Eigentümer im klassischen Sinn. Das Vermögen gehört der Stiftung selbst, nicht den Familienmitgliedern, die begünstigt sind. Ohne besondere Regelung würde dieses Vermögen theoretisch nie wieder erbschaftsteuerlich erfasst, weil es keinen Erbfall gibt – die Stiftung "stirbt" nicht. Der Gesetzgeber hat deshalb die Erbersatzsteuer eingeführt: Alle 30 Jahre wird fiktiv unterstellt, das Vermögen der Stiftung gehe auf zwei Kinder über, und entsprechend Erbschaftsteuer fällig, obwohl real nichts passiert.
Der 30-Jahres-Turnus beginnt mit der Errichtung der Stiftung und läuft unabhängig von tatsächlichen Ereignissen in der Familie weiter. Die erste Erbersatzsteuer wird also exakt 30 Jahre nach Gründung fällig, die zweite nach 60 Jahren und so weiter.
Wie die Steuer berechnet wird
Die Bemessungsgrundlage ist das Vermögen der Stiftung zum Stichtag, bewertet nach den üblichen Regeln für Erbschaftsteuer (Verkehrswert bei Immobilien und Betriebsvermögen mit den entsprechenden Bewertungsverfahren, Kurswert bei Wertpapieren). Der Gesetzgeber unterstellt fiktiv zwei Kinder als Erben der Steuerklasse I, wodurch der günstigere Freibetrag von aktuell 400.000 Euro je fiktivem Kind zur Anwendung kommt – also insgesamt 800.000 Euro Freibetrag alle 30 Jahre.
Der übersteigende Betrag wird nach der Steuerklasse I mit den entsprechenden Steuersätzen (7 bis 30 Prozent, je nach Höhe des Vermögens) besteuert. Wichtig: Anders als bei einer echten Erbschaft kann eine Familienstiftung die Steuer auf Antrag über 30 Jahre gleichmäßig verteilt entrichten, das entlastet die Liquidität erheblich, statt den vollen Betrag auf einen Schlag zahlen zu müssen.
Rechenbeispiel
Eine Familienstiftung mit einem Vermögen von 5 Millionen Euro (überwiegend Unternehmensbeteiligung und Immobilien) erreicht 2026 den ersten 30-Jahres-Stichtag.
- Fiktiver Freibetrag für zwei Kinder: 800.000 Euro
- Steuerpflichtiges Vermögen: 5.000.000 Euro − 800.000 Euro = 4.200.000 Euro
- Bei einem Steuersatz von rund 19 Prozent (Steuerklasse I, entsprechende Wertstufe): rund 798.000 Euro Erbersatzsteuer
Bei Verteilung auf 30 Jahresraten wären das rund 26.600 Euro pro Jahr statt der vollen Summe auf einen Schlag – ein erheblicher Unterschied für die Liquiditätsplanung der Stiftung, besonders wenn das Vermögen überwiegend in Betriebsvermögen oder Immobilien gebunden ist und nicht sofort liquide gemacht werden kann.
Verschonung bei Betriebsvermögen
Enthält das Stiftungsvermögen begünstigtes Betriebsvermögen (Anteile an einer operativ tätigen GmbH oder Personengesellschaft), gelten grundsätzlich die gleichen Verschonungsregeln wie bei einer normalen Unternehmensnachfolge – Regelverschonung mit 85 Prozent oder Optionsverschonung mit 100 Prozent, jeweils an Haltefristen und Lohnsummenregelungen geknüpft. Das kann die Erbersatzsteuer bei einer unternehmerisch geprägten Familienstiftung erheblich reduzieren, macht die Planung aber auch komplexer, weil die Verschonungsregeln über den 30-Jahres-Zeitraum eingehalten werden müssen.
Warum das schon bei der Gründung mitgedacht werden muss
Wer eine Familienstiftung gründet, sollte von Anfang an eine Rücklage für die Erbersatzsteuer einplanen oder die Vermögensstruktur so gestalten, dass genug Liquidität vorhanden ist, wenn der Stichtag kommt. Manche Stiftungssatzungen sehen deshalb vor, dass ein Teil der laufenden Erträge nicht ausgeschüttet, sondern zurückgelegt wird, um die künftige Steuerlast abzufedern. Wer sich grundsätzlich noch nicht sicher ist, ob eine Familienstiftung überhaupt der richtige Weg ist, findet einen Überblick im Artikel Familienstiftung: Vorteile und Zweck.
Checkliste für bestehende und geplante Familienstiftungen
- Gründungsdatum und damit den nächsten 30-Jahres-Stichtag dokumentiert
- Vermögensbewertung zum aktuellen Stand grob überschlagen, um die Größenordnung der künftigen Steuer abzuschätzen
- Liquiditätsplanung oder Rücklagenbildung für den Stichtag in der Satzung oder Anlagestrategie berücksichtigt
- Bei Betriebsvermögen: Verschonungsregeln und Haltefristen im Blick behalten
- Antrag auf Ratenzahlung über 30 Jahre als Option kennen und rechtzeitig vorbereiten
- Regelmäßige Überprüfung der Stiftungsstruktur mit Blick auf den kommenden Stichtag
Fazit
Die Erbersatzsteuer ist kein Ereignis, das man aussitzen kann – sie kommt garantiert alle 30 Jahre, unabhängig vom Familiengeschehen. Wer frühzeitig plant, kann die Belastung durch Verschonungsregeln, Ratenzahlung und gezielte Liquiditätsvorsorge deutlich abfedern, statt am Stichtag von der Steuerlast überrascht zu werden.
Allgemeine Information, keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Bei bestehenden Familienstiftungen lohnt sich eine frühzeitige Bestandsaufnahme, gerade wenn der 30-Jahres-Stichtag näher rückt. Beratungstermin buchen
