Dubai und die VAE: Körperschaftsteuer, Substanz und die deutsche Sicht

Seit Einführung der Körperschaftsteuer ist Dubai kein steuerfreier Raum mehr – was heute gilt und was Deutschland prüft.
„Dubai ist steuerfrei" – dieser Satz geistert seit Jahren durch Unternehmer-Kreise, und lange stimmte er sogar für Unternehmensgewinne. Seit die Vereinigten Arabischen Emirate 2023 eine Körperschaftsteuer eingeführt haben, ist dieses Bild überholt. Wer heute nach Dubai schaut, muss zwei Rechtsordnungen gleichzeitig verstehen: die neue emiratische Besteuerung und die deutschen Vorschriften, die eine bloße Briefkastenfirma konsequent ignorieren.
Das eigentliche Risiko liegt heute weniger in den VAE selbst als in der Annahme, eine Gesellschaftsgründung dort mache automatisch steuerfrei. Ohne echte Substanz vor Ort bleibt die Steuerpflicht in Deutschland bestehen – mit allen Konsequenzen einer verdeckten inländischen Geschäftsleitung.
Die neue Körperschaftsteuer in den VAE
Seit dem Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1. Juni 2023 beginnt, erhebt der Bund der VAE eine Körperschaftsteuer von 9 % auf Unternehmensgewinne oberhalb von 375.000 AED (umgerechnet rund 95.000 €). Gewinne bis zu diesem Freibetrag bleiben steuerfrei. Damit ist die klassische Erzählung vom komplett steuerfreien Unternehmensgewinn nicht mehr zutreffend, auch wenn 9 % im internationalen Vergleich weiterhin niedrig ist.
Freizonen sind kein Freifahrtschein mehr
Unternehmen in den zahlreichen Freizonen (etwa DMCC, DIFC) konnten unter bestimmten Bedingungen weiterhin von einem 0 %-Satz profitieren, sogenannte „Qualifying Free Zone Persons". Voraussetzung ist unter anderem, dass ausreichend Substanz in den VAE vorhanden ist und bestimmte Einkunftsarten (qualifizierende Einkünfte) erzielt werden. Handel mit im Festland (Mainland) ansässigen Unternehmen oder mit natürlichen Personen in den VAE kann diesen Status gefährden.
Was Deutschland unabhängig davon prüft
Ort der Geschäftsleitung, § 10 AO
Wird die Geschäftsleitung der VAE-Gesellschaft tatsächlich von Deutschland aus wahrgenommen – etwa weil der Gesellschafter-Geschäftsführer weiterhin von seinem deutschen Wohnsitz aus die wesentlichen Entscheidungen trifft – gilt die Gesellschaft nach deutschem Recht als in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, unabhängig vom formalen Sitz in Dubai. Es entsteht dann deutsche Körperschaftsteuer von 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer.
Hinzurechnungsbesteuerung, §§ 7–13 AStG
Ist die VAE-Gesellschaft eine beherrschte ausländische Gesellschaft mit passiven Einkünften (Zinsen, Lizenzen, bestimmte Dienstleistungen) und liegt die Steuerbelastung unter 15 %, kann Deutschland diese Einkünfte dem deutschen Gesellschafter direkt zurechnen und hier besteuern – als würde die Gesellschaft gar nicht existieren.
Kein DBA für viele private Konstellationen
Deutschland und die VAE haben ein DBA, das aber vor allem für Unternehmensgewinne, nicht in jedem Fall für alle privaten Einkünfte, eine klare Entlastung bringt. Die Details hängen stark vom Einzelfall ab, insbesondere bei natürlichen Personen mit weiterhin bestehenden Bindungen an Deutschland.
Rechenbeispiel
Ein deutscher Unternehmer gründet eine Gesellschaft in einer Dubai-Freizone mit 400.000 € Jahresgewinn, hält sich aber überwiegend in Deutschland auf und trifft von dort die wesentlichen Entscheidungen. Ohne echte Substanz vor Ort (kein angestelltes Personal, keine echten Büroräume, keine lokale Geschäftsführung) stellt das deutsche Finanzamt bei einer Prüfung fest, dass die Geschäftsleitung tatsächlich in Deutschland liegt. Ergebnis: 400.000 € unterliegen der deutschen Körperschaftsteuer von 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (rund 63.000 €) und der Gewerbesteuer, je nach Hebesatz oft weitere 55.000 bis 60.000 €. Von der ursprünglich erhofften Steuerersparnis bleibt nichts übrig, zusätzlich drohen Nachzahlungszinsen und im schlimmsten Fall ein Steuerstrafverfahren.
Was echte Substanz bedeutet
- Angestelltes, qualifiziertes Personal vor Ort, nicht nur eine Registrierungsadresse
- Tatsächliche Geschäftsführungsentscheidungen, die in den VAE getroffen und dokumentiert werden
- Eigene Büroräume statt reiner Mailbox-Adresse
- Substanzielle Geschäftstätigkeit, die zur Größe des ausgewiesenen Gewinns passt
Checkliste vor einer VAE-Gründung
- Geprüft, ob die 9-prozentige Körperschaftsteuer oder der Freizonen-0-Satz greift
- Substanz vor Ort real geplant, nicht nur auf dem Papier
- Ort der Geschäftsleitung nach § 10 AO ehrlich bewertet
- Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7-13 AStG für passive Einkünfte geprüft
- Steuerliche und gesellschaftsrechtliche Beratung in beiden Ländern eingeholt
- Persönliche Ansässigkeit in Deutschland geklärt, falls ein tatsächlicher Umzug angestrebt wird
Fazit
Dubai bietet nach wie vor niedrige Steuersätze, aber keinen automatischen Steuerausschluss für deutsche Unternehmer mehr. Wer eine Gesellschaft ohne echte Substanz gründet und selbst in Deutschland wohnen bleibt, verlagert keinen Gewinn, sondern schafft nur zusätzlichen Aufwand und ein erhebliches Nachzahlungsrisiko. Wie sich das grundsätzlich bei Auslandsgesellschaften darstellt, liest du im Beitrag Unternehmensgründung im Ausland: Vorteil oder Falle?.
Allgemeine Information, keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Für eine Prüfung deiner VAE-Struktur buch dir einen Beratungstermin.
