Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer: was heute noch für wen gilt

Freigrenze beim Soli, Kirchensteuer bei Kapitalerträgen, Kappung und Austritt – die praktische Seite der Debatte.
Auf deiner Gehaltsabrechnung stehen zwei Positionen, die viele nicht mehr richtig einordnen können: Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Der eine wurde für die meisten faktisch abgeschafft, wird aber immer noch diskutiert. Die andere betrifft dich nur, wenn du Mitglied einer erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft bist, und auch da gibt es Gestaltungsspielraum, den viele nicht kennen.
Hier bekommst du den aktuellen Stand für 2026: was tatsächlich gilt, was politisch diskutiert wird, und was das praktisch für deine Steuerlast bedeutet.
Solidaritätszuschlag: aktueller Stand
Seit 2021 zahlt die große Mehrheit der Lohn- und Einkommensteuerzahler keinen Soli mehr. Möglich macht das eine Freigrenze: Bis zu einer bestimmten festzusetzenden Einkommensteuer entfällt der Soli komplett, darüber gibt es eine Gleitzone, in der der Zuschlag nur anteilig anfällt, bevor er ab höheren Einkommen in voller Höhe von 5,5 % der Einkommensteuer erhoben wird.
Praktisch bedeutet das: Angestellte und Selbstständige mit durchschnittlichem bis gehobenem Einkommen zahlen in aller Regel keinen Soli mehr. Betroffen bleiben vor allem hohe Einkommen sowie Kapitalgesellschaften und Kapitalerträge:
- Bei der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge (25 %) wird der Soli weiterhin regulär auf die volle Steuer erhoben, unabhängig von der Freigrenze bei der Einkommensteuer
- Bei der Körperschaftsteuer von Kapitalgesellschaften fällt der Soli von 5,5 % ebenfalls vollständig an, effektiv also 15,825 % Gesamtbelastung
- Bei sehr hohen zu versteuernden Einkommen im Bereich des Spitzensteuersatzes von 42 % beziehungsweise der sogenannten Reichensteuer von 45 % greift der Soli wieder in voller Höhe
Der Soli ist damit für die breite Masse der Steuerzahler bei der Lohn- und Einkommensteuer verschwunden, bleibt aber für Kapitalerträge und Unternehmensgewinne eine feste Größe.
Was politisch diskutiert wird
Eine vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags wird seit Jahren diskutiert, insbesondere mit Blick auf die verbliebene Belastung von Kapitalerträgen und hohen Einkommen sowie auf verfassungsrechtliche Fragen zur Fortführung einer ursprünglich befristet begründeten Abgabe. Ein Gesetz zur vollständigen Abschaffung existiert bislang nicht. Für deine Planung heißt das: Solange keine Gesetzesänderung verkündet ist, gilt die aktuelle Rechtslage unverändert weiter. Wer mit einer möglichen Abschaffung kalkuliert, sollte das als Chance, nicht als sichere Größe in eine Finanzplanung einbauen.
Kirchensteuer: wer zahlt, wie viel, und wie du sie gestalten kannst
Die Kirchensteuer wird von den Bundesländern festgelegt und beträgt je nach Bundesland 8 % (unter anderem Bayern, Baden-Württemberg) oder 9 % (die übrigen Bundesländer) der festgesetzten Einkommensteuer. Sie betrifft ausschließlich Mitglieder einer steuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft, in Deutschland vor allem die evangelischen Landeskirchen und die römisch-katholische Kirche.
Der Kirchenaustritt als legale Gestaltung
Der einzig sichere Weg, die Kirchensteuerpflicht zu beenden, ist der formelle Kirchenaustritt beim Standesamt oder Amtsgericht, je nach Bundesland. Die Austrittsgebühr liegt je nach Bundesland zwischen etwa 20 und 60 €. Die Kirchensteuerpflicht endet in den meisten Bundesländern erst mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt erklärt wurde, in einigen Ländern mit Beginn des Folgemonats – die genaue Regelung solltest du bei deinem Standesamt erfragen.
Kappung der Kirchensteuer bei hohen Einkommen
Weniger bekannt: Bei hohen Einkommen kann die Kirchensteuer auf Antrag „gekappt" werden. Statt eines Prozentsatzes der Einkommensteuer wird dann ein Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens angesetzt, üblicherweise zwischen 2,75 % und 4 %, je nach Landeskirche beziehungsweise Diözese und Bundesland. Diese Kappungsgrenze lohnt sich rechnerisch erst bei sehr hohen Einkommen im Bereich des Spitzensteuersatzes, sollte dort aber unbedingt geprüft werden – sie wird in der Praxis häufig übersehen, weil sie einen gesonderten Antrag beim Finanzamt oder direkt bei der Kirche erfordert.
Besonderheit bei Kapitalerträgen
Auf Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, wird die Kirchensteuer automatisch von der Bank einbehalten, sofern du nicht widersprochen hast (Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern). Bei der Abgeltungsteuer wird die Kirchensteuer zudem als Minderung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt, sodass sich die effektive Belastung leicht reduziert.
Rechenbeispiel: Kirchensteuer mit und ohne Kappung
Nehmen wir ein zu versteuerndes Einkommen von 400.000 € in Nordrhein-Westfalen (9 % Kirchensteuer). Die Einkommensteuer darauf liegt grob bei rund 160.000 € (unter Berücksichtigung der Reichensteuer auf den oberen Teil). Ohne Kappung würde die Kirchensteuer 9 % von 160.000 € betragen, also 14.400 €.
Mit einer Kappung auf, sagen wir, 3,5 % des zu versteuernden Einkommens ergäben sich stattdessen 3,5 % von 400.000 €, also 14.000 €. In diesem Beispiel ist der Unterschied gering, aber bei noch höheren Einkommen oder in Bundesländern mit niedrigerer Kappungsgrenze kann die Ersparnis mehrere tausend Euro jährlich betragen. Ob sich ein Kappungsantrag lohnt, muss im Einzelfall durchgerechnet werden.
Praxisfallen
- Ein Kirchenaustritt wirkt nicht rückwirkend, für das laufende Jahr fällt anteilig weiterhin Kirchensteuer an
- Wer nach einem Umzug ins Ausland zurückkehrt, sollte prüfen, ob die Kirchenmitgliedschaft während der Abwesenheit fortbestand
- Bei Ehepaaren mit unterschiedlicher Konfession oder wenn nur ein Partner Kirchenmitglied ist, gibt es besondere Berechnungsregeln (besonderes Kirchgeld), die häufig übersehen werden
- Die Kappungsregelung wird vom Finanzamt nicht automatisch angewendet, du musst sie aktiv beantragen
Checkliste
- Prüfe auf deinem Steuerbescheid, ob und in welcher Höhe Soli anfällt – bei Kapitalerträgen und Körperschaftsteuer bleibt er in jedem Fall relevant
- Bei hohem Einkommen: Kappung der Kirchensteuer beim Finanzamt oder der zuständigen Kirche prüfen und beantragen
- Kirchenaustritt nur nach bewusster Abwägung, nicht allein aus steuerlichen Gründen entscheiden
- Bei gemischt-konfessionellen Ehen die Regelung zum besonderen Kirchgeld klären
- Politische Ankündigungen zur Soli-Abschaffung nicht in die laufende Steuerplanung einpreisen, solange kein Gesetz beschlossen ist
Fazit
Der Soli ist für die meisten Lohnsteuerzahler bereits Geschichte, bleibt aber bei Kapitalerträgen und Unternehmensgewinnen unverändert bestehen. Die Kirchensteuer betrifft nur Mitglieder erhebungsberechtigter Religionsgemeinschaften, bietet aber bei hohem Einkommen mit der Kappungsregelung einen legalen und oft ungenutzten Gestaltungsspielraum. Wer seine Gesamtsteuerlast optimieren will, sollte beide Positionen einzeln prüfen, statt sie unter „Nebenkosten der Lohnsteuer" abzuheften.
Allgemeine Information, keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Für eine individuelle Prüfung Beratungstermin buchen.
