P2P-Kredite besteuern: Zinsen, Ausfälle und die Steuererklärung

P2P-Kredite können Zinsen bringen. Mit der Gutschrift auf Deinem Plattformkonto ist die Sache steuerlich aber nicht automatisch erledigt.
P2P-Kredite können Zinsen bringen. Mit der Gutschrift auf Deinem Plattformkonto ist die Sache steuerlich aber nicht automatisch erledigt. Entscheidend ist, ob der Anbieter bereits deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten hat oder ob Du die Erträge selbst in Deiner Einkommensteuererklärung angeben musst.
Im Video vom Mai 2024 zeigt Roland Elias das an einem Beispiel mit 2.500 Euro P2P-Zinsen. Dabei geht es um die Erklärung für 2023, die Anlage KAP und die Unterscheidung zwischen inländischen und ausländischen Anbietern. Genau diese Unterscheidung hilft Dir, die Unterlagen Deiner Plattform richtig einzuordnen – ohne alte Formularzeilen ungeprüft zu übernehmen.
P2P-Zinsen gehören zu Deinen Kapitalerträgen
Wenn Du als Privatperson über eine P2P-Plattform Kredite vergibst und dafür Zinsen erhältst, sind diese Zinsen grundsätzlich steuerpflichtige Kapitalerträge. Dass die Kreditvergabe über eine Plattform läuft, macht daraus keine steuerfreie Geldanlage. Im Video wird die Besteuerung deshalb bei den Kapitaleinkünften und der Abgeltungsteuer eingeordnet.
Ein weiterer Punkt betrifft die Kosten: Bei diesen Kapitaleinkünften kannst Du nicht einfach sämtliche damit verbundenen Ausgaben als Werbungskosten abziehen. Statt eines individuellen Werbungskostenabzugs spielt der Sparer-Pauschbetrag die zentrale Rolle. Das Video nennt dafür 1.000 Euro für Alleinstehende und 2.000 Euro für Verheiratete. Diese Beträge gehören zum dort besprochenen Rechtsstand; für Deine Erklärung solltest Du den im jeweiligen Steuerjahr geltenden Betrag zugrunde legen.
Bei den Zahlen lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die Ausgangslage. Sind die ausgewiesenen Zinsen noch vor Berücksichtigung des Pauschbetrags gemeint? Oder ist der Pauschbetrag in einer Berechnung bereits berücksichtigt? Das ist nicht nur eine sprachliche Feinheit: Wer denselben Betrag zweimal abzieht, kommt zu einem falschen Ergebnis. Im Praxisbeispiel ist ausdrücklich die zweite Variante gemeint.
Das Praxisbeispiel: 2.500 Euro nach dem Pauschbetrag
Roland rechnet im Video mit 2.500 Euro P2P-Zinseinnahmen und stellt dazu klar, dass der Sparer-Pauschbetrag bereits abgezogen wurde. Für die vorgestellte Rechnung bleiben damit 2.500 Euro als Grundlage. Bei einem Steuersatz von 25 Prozent ergeben sich daraus 625 Euro Kapitalertragsteuer. Hinzu kommen im Beispiel ungefähr 34 bis 35 Euro Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Die Rechnung bedeutet also nicht, dass bei insgesamt 2.500 Euro Zinsen immer genau diese Steuer anfällt. Sie zeigt eine bestimmte Ausgangslage: Der Pauschbetrag ist schon berücksichtigt, und auf den verbleibenden Betrag werden 25 Prozent angesetzt. Welche Belastung sich bei Dir ergibt, lässt sich aus der Zinssumme allein nicht ableiten. Übernimm die Beispielsteuer deshalb nicht einfach als festen Wert für Deine eigene Planung.
Für den nächsten Schritt verwendet das Video einen ausländischen P2P-Anbieter. Die 2.500 Euro werden dort als ausländische Kapitalerträge in der Anlage KAP erfasst. Im damals besprochenen Formular ist dafür Zeile 19 vorgesehen. Die praktische Aussage dahinter bleibt wichtiger als die Zeilennummer: Zinsen, auf die noch keine deutsche Steuer einbehalten wurde, müssen für die Besteuerung in Deutschland in der Erklärung berücksichtigt werden.
Anlage KAP: Auf den Steuerabzug kommt es an
Das Video unterscheidet zwischen inländischen und ausländischen P2P-Anbietern. Für inländische Erträge ohne bisherigen Steuerabzug nennt Roland im damaligen Formular die Zeile 18 der Anlage KAP. Für ausländische Erträge ohne deutsche Besteuerung verweist er auf Zeile 19. Beide Angaben beziehen sich auf die im Video behandelte Erklärung für 2023 und sind keine dauerhafte Anleitung für jedes spätere Formular.
Daneben gibt es den Fall, dass ein inländischer Anbieter bereits Kapitalertragsteuer abgezogen hat. Solche Erträge werden im Video anders eingeordnet als noch unversteuerte Zinsen: Genannt werden die Zeile 7 für die Erträge und die Zeilen 37 bis 39 für einbehaltene Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Du solltest bereits versteuerte Erträge also nicht mit solchen ohne bisherigen Steuerabzug verwechseln.
Für Deine Vorbereitung heißt das: Schaue nicht nur auf die Höhe der Zinsen, sondern auch auf die Angaben zum Steuereinbehalt. Die Aussage, ein Anbieter sitze in Deutschland, ersetzt diesen Blick in die Unterlagen nicht. Das Video beschreibt ausdrücklich beide Konstellationen – mit und ohne bisherigen Abzug. Erst wenn Du weißt, welcher Fall vorliegt, kannst Du die Angaben dem passenden Bereich der Erklärung zuordnen.
Bei ausländischen Plattformen kommt ein weiterer Punkt hinzu: Sie können Quellensteuer einbehalten, ohne dass damit bereits eine Anrechnung auf die deutsche Steuer erfolgt ist. Roland nennt dafür im damaligen Formular die Zeile 41 der Anlage KAP, also die anrechenbare, noch nicht angerechnete ausländische Steuer. Davon grenzt er bereits angerechnete ausländische Steuer ab, für die er Zeile 40 nennt.
Aus dem Quellensteuerabzug allein folgt damit nicht, dass die deutsche Besteuerung erledigt ist. Entscheidend ist auch, ob und wie die Steuer angerechnet wurde. Eine Eintragung in der Anlage KAP-INV wird im Video dagegen nicht erläutert. Für die dort besprochenen P2P-Zinsen und die Quellensteuer führt der gezeigte Weg über die Anlage KAP. Eine zusätzliche Pflicht zur KAP-INV lässt sich daraus nicht ableiten.
Meine Einschätzung
Ich würde bei P2P-Krediten die Zinsanzeige auf der Plattform und die steuerliche Einordnung immer getrennt betrachten. Das Beispiel zeigt, warum: Aus derselben Zinssumme ergeben sich unterschiedliche Angaben in der Erklärung, je nachdem, ob bereits deutsche Steuer einbehalten wurde oder ausländische Quellensteuer zu berücksichtigen ist. Eine saubere Zuordnung ist hier hilfreicher als das bloße Abschreiben einzelner Formularzeilen.
Auch bei den Risiken würde ich genau trennen. Das Video spricht Risiken zwar an, erklärt aber weder die steuerliche Behandlung konkreter Kreditausfälle noch den Umgang mit längeren Durchhaltephasen. Es liefert insbesondere kein Beispiel dafür, wann ein ausgefallener Kredit steuerlich als Verlust berücksichtigt werden kann. Daraus lässt sich keine pauschale Verrechnung von Ausfällen mit Zinserträgen herleiten. Ebenso wenig beantwortet das Video, ob weiteres Abwarten bei einem problematischen Kredit steuerlich etwas verändert.
Meine Empfehlung ist deshalb, das Praxisbeispiel als Orientierung für die Zinsen zu nutzen, nicht als vollständige Anleitung für jede Entwicklung Deines P2P-Portfolios. Für dich heißt das: Prüfe den Steuerabzug, trenne die Erträge nach der im Video erklärten Systematik und behandle offene Fragen zu Ausfällen nicht so, als wären sie mit der Zinsbesteuerung schon beantwortet. Bei älteren Videos gehört außerdem der Abgleich mit dem Formular Deines Steuerjahres dazu.
Wenn Du überlegst, ob Du diese Zuordnung selbst übernehmen möchtest, hilft Dir unser Beitrag zur Frage Steuererklärung selbst machen oder einen Steuerberater beauftragen. Möchtest Du Deine P2P-Erträge, den bisherigen Steuerabzug oder offene Fragen zu Ausfällen individuell besprechen, kannst Du über unsere Beratung den nächsten Schritt gehen.
Roland erklärt’s im Video
P2P-Kredite und die Einkommensteuererklärung: Ein Praxisbeispiel
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