Nutzungsdauer und Abschreibungen von PV-Anlagen

In diesem Blogbeitrag erörtern wir die wichtigsten Aspekte rund um die Nutzungsdauer und die Abschreibungen von PV-Anlagen.
Wer eine steuerpflichtige Photovoltaikanlage betreibt, kommt an einer Frage nicht vorbei: Über welchen Zeitraum darfst du die Anlage abschreiben, und was passiert mit Speicher, Wechselrichter und Montagegestell? Diese Details entscheiden über mehrere hundert Euro Steuerersparnis pro Jahr, werden aber häufig nur oberflächlich behandelt.
Wichtig vorweg: Die folgenden Regeln gelten nur, wenn deine Anlage nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG fällt, also oberhalb der 30-kWp- beziehungsweise 100-kWp-Grenze liegt. Bei steuerfreien Anlagen gibt es keine Abschreibung, weil es steuerlich gar keine relevanten Einkünfte mehr gibt.
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
Für Photovoltaikanlagen setzt die Finanzverwaltung nach der amtlichen AfA-Tabelle eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren an. Du schreibst die Anschaffungs- oder Herstellungskosten also linear mit 5 % pro Jahr ab. Das gilt für die komplette Anlage inklusive Modulen, Unterkonstruktion, Wechselrichter und Verkabelung, sofern diese als einheitliches Wirtschaftsgut angeschafft wurden.
Sonderfall Batteriespeicher
Ob der Batteriespeicher zusammen mit der Anlage oder als eigenständiges Wirtschaftsgut abgeschrieben wird, hängt vom Anschaffungszeitpunkt und der Nutzung ab. Wird der Speicher gleichzeitig mit der Anlage angeschafft und dient überwiegend der Optimierung des Eigenverbrauchs bei einer steuerpflichtigen Anlage, wird er in der Regel als Teil der einheitlichen Anlage mit 20 Jahren abgeschrieben. Erfolgt die Nachrüstung später und unabhängig, kann eine eigenständige Nutzungsdauer angesetzt werden, die in der Praxis häufig kürzer bemessen wird, etwa 10 Jahre, weil Batteriezellen technisch schneller altern als Module.
Rechenbeispiel: Abschreibung einer 50-kWp-Anlage
Du hast eine gewerbliche Freiflächenanlage mit 50 kWp für 55.000 Euro netto angeschafft, die Grenzen der Steuerbefreiung werden überschritten.
- Anschaffungskosten: 55.000 Euro
- Lineare Abschreibung über 20 Jahre: 2.750 Euro pro Jahr
- Bei einem Grenzsteuersatz von 35 %: jährliche Steuerersparnis von 962,50 Euro allein durch die Abschreibung
- Über die gesamte Nutzungsdauer summiert sich die Steuerersparnis auf 19.250 Euro
Wird im Jahr der Anschaffung zusätzlich eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG von 20 % genutzt (sofern die Voraussetzungen zum IAB erfüllt sind), kannst du zusätzlich bis zu 11.000 Euro auf die ersten fünf Jahre verteilen und damit die Steuerlast in der Anfangsphase deutlich senken.
Zeitanteilige Abschreibung im Jahr der Anschaffung
Wird die Anlage unterjährig in Betrieb genommen, darfst du nur zeitanteilig abschreiben. Bei einer Inbetriebnahme im Juli stehen dir für das erste Jahr also nur sechs Zwölftel der Jahres-AfA zu. Das wird in der Praxis häufig übersehen, weil viele Betreiber pauschal die volle Jahresrate ansetzen und damit eine falsche Gewinnermittlung abgeben.
Modernisierung und nachträgliche Anschaffungskosten
Tauschst du während der Nutzungsdauer den Wechselrichter aus, weil er defekt ist, handelt es sich um sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand, keine neue Abschreibung. Erweiterst du die Anlage dagegen um zusätzliche Module und erhöhst damit die Leistung, sind das nachträgliche Anschaffungskosten, die eine eigene Abschreibung über die dann verbleibende Restnutzungsdauer der Gesamtanlage auslösen oder als eigenständiges Wirtschaftsgut behandelt werden, je nach Ausgestaltung im Einzelfall.
Degressive Abschreibung als Option
Für nach dem 31. März 2024 angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter kann unter bestimmten Voraussetzungen eine degressive Abschreibung in Betracht kommen, deren Höchstsatz und Geltungsdauer der Gesetzgeber zeitlich befristet geregelt hat. Da sich solche Regelungen ändern können, solltest du vor der Anschaffung konkret prüfen, ob für dein Anschaffungsjahr eine degressive Variante zulässig ist und ob sie gegenüber der linearen AfA tatsächlich einen Vorteil bringt – bei einer Nutzungsdauer von 20 Jahren ist der Effekt meist moderat.
Typische Praxisfehler bei der Abschreibung
Ein häufiger Fehler ist die Vermischung von Anlagen, die teils der Steuerbefreiung unterliegen und teils nicht, etwa wenn eine bestehende steuerpflichtige Anlage um ein Modul erweitert wird, das für sich genommen unter die Freigrenze fallen würde. Hier zählt die Gesamtleistung der zusammengehörenden Anlage. Ein zweiter Fehler ist das Vergessen der Kürzung der Abschreibungsbasis, wenn zuvor ein Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde – die tatsächlichen Anschaffungskosten mindern sich dann um den bereits abgezogenen IAB.
Checkliste zur Abschreibung deiner PV-Anlage
- Fällt deine Anlage unter die Steuerbefreiung oder ist sie regulär steuerpflichtig?
- Hast du die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren korrekt angesetzt?
- Wird der Speicher separat oder als Teil der Gesamtanlage abgeschrieben?
- Ist die zeitanteilige Abschreibung im Anschaffungsjahr berücksichtigt?
- Wurden nachträgliche Anschaffungskosten durch Erweiterungen richtig erfasst?
- Wurde die Abschreibungsbasis um einen zuvor gebildeten IAB gekürzt?
Fazit
Die Abschreibung ist bei steuerpflichtigen Photovoltaikanlagen einer der wirksamsten Hebel, um die laufende Steuerlast zu senken. Die 20-jährige Nutzungsdauer ist der Regelfall, Speicher und Erweiterungen erfordern aber eine genaue Einzelfallbetrachtung. Wer die zeitanteilige Berechnung im Anschaffungsjahr und die Kürzung durch einen vorherigen IAB im Blick behält, vermeidet die häufigsten Fehler bei der Gewinnermittlung.
Weitere Details zum Investitionsabzugsbetrag findest du im Beitrag Photovoltaik: Steuervorteile durch den Investitionsabzugsbetrag nutzen. Für die passende Struktur größerer Anlagen lohnt sich zusätzlich der Artikel PV-Anlagen über 30 kWp.
Allgemeine Information, keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Die konkrete Nutzungsdauer und Abgrenzung von Erhaltungsaufwand sollte im Einzelfall geprüft werden. Beratungstermin buchen
