Merz, Linnemann und das Bürgergeld: Symbolpolitik statt Reform

Merz, Linnemann und das Bürgergeld: Symbolpolitik statt Reform Kaum ein Thema spaltet derzeit so stark wie das Bürgergeld. CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann kündigte jüngst „sehr viele Milliarden“ Einsparungen an. Nur wenige Stunden später trat Kanzler Friedrich Merz in der ARD-Sendung Caren Mio
Wenn du neben dem Bürgergeld einen Minijob oder eine kleine selbstständige Tätigkeit aufnimmst, stellt sich schnell die Frage, wie viel davon am Ende wirklich bei dir bleibt. Zwischen Freibeträgen, Anrechnung und Hinzuverdienstgrenzen verlieren viele den Überblick – und verschenken dadurch bares Geld, weil sie Nebenverdienst gar nicht erst versuchen.
Dieser Artikel erklärt dir Schritt für Schritt, wie Hinzuverdienst neben dem Bürgergeld steuerlich und sozialrechtlich funktioniert, und mit welchem Betrag du realistisch rechnen kannst.
Grundprinzip: Freibetrag plus Anrechnung
Einkommen aus Erwerbstätigkeit wird beim Bürgergeld nicht eins zu eins abgezogen, sondern nach einem Staffelsystem teilweise angerechnet. Ein Grundfreibetrag bleibt komplett anrechnungsfrei, darüber hinaus wird der Hinzuverdienst stufenweise mit steigenden Prozentsätzen auf das Bürgergeld angerechnet. Das bedeutet: Jeder zusätzlich verdiente Euro erhöht dein verfügbares Einkommen, nur eben nicht im vollen Umfang.
Wie sich das von der Einkommensteuer unterscheidet
Wichtig ist die Trennung zwischen Sozialrecht und Steuerrecht. Die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf das Bürgergeld ist eine sozialrechtliche Regelung nach dem SGB II, unabhängig von der Einkommensteuer. Ein Minijob bis 556 Euro monatlich (Wert orientiert sich an der jeweils aktuellen Minijobgrenze) ist für dich als Arbeitnehmer in der Regel steuerfrei, weil der Arbeitgeber die Pauschalabgaben übernimmt. Diese steuerliche Freistellung ändert aber nichts daran, dass das Einkommen sozialrechtlich anteilig auf das Bürgergeld angerechnet wird.
Rechenbeispiel
Nehmen wir an, du erzielst einen Minijob-Verdienst von 400 Euro monatlich. Der anrechnungsfreie Grundfreibetrag deckt einen Teil davon ab, der Rest wird mit einem gestaffelten Prozentsatz angerechnet. Vereinfacht gerechnet könntest du von 400 Euro Hinzuverdienst am Ende real zwischen 150 und 200 Euro zusätzlich zur Verfügung haben, während der übrige Betrag mit dem Bürgergeldanspruch verrechnet wird. Die genaue Staffelung hängt von der Höhe des Verdienstes ab und wird vom Jobcenter individuell berechnet – als Faustregel gilt: Je niedriger der Verdienst, desto größer der Anteil, der tatsächlich bei dir ankommt.
Selbstständige Nebentätigkeit neben dem Bürgergeld
Übst du eine selbstständige Tätigkeit neben dem Bürgergeld-Bezug aus, zählt für die Anrechnung dein Gewinn nach Abzug der Betriebsausgaben, nicht der Umsatz. Betriebsausgaben solltest du deshalb sauber dokumentieren, weil sie sowohl steuerlich als auch sozialrechtlich dein anrechenbares Einkommen senken. Wer hier schlampt und pauschal den kompletten Umsatz angibt, lässt sich unnötig hohe Beträge anrechnen.
Steuerliche Pflichten bleiben bestehen
Auch wenn du Bürgergeld beziehst, bist du bei einer selbstständigen Nebentätigkeit weiterhin verpflichtet, eine Steuererklärung mit Anlage EÜR abzugeben, sobald du gewerblich oder freiberuflich tätig wirst. Der Grundfreibetrag von 12.348 Euro bei der Einkommensteuer gilt unabhängig vom Bürgergeld-Bezug – da die meisten Betroffenen mit Nebenverdienst deutlich darunter liegen, fällt in der Praxis oft keine Einkommensteuer an, die Erklärungspflicht besteht aber trotzdem.
Praxisfallen
- Der Hinzuverdienst wird nicht rechtzeitig beim Jobcenter gemeldet, was zu Rückforderungen führt.
- Betriebsausgaben bei selbstständiger Nebentätigkeit werden nicht dokumentiert, wodurch der volle Umsatz angerechnet wird.
- Es wird angenommen, ein steuerfreier Minijob sei automatisch auch anrechnungsfrei beim Bürgergeld – das stimmt nicht.
- Unregelmäßige Einnahmen aus Nebentätigkeit werden nicht über mehrere Monate gemittelt, obwohl das Jobcenter das oft verlangt.
- Die Pflicht zur Steuererklärung bei selbstständiger Tätigkeit wird komplett übersehen.
Checkliste
- Hinzuverdienst grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit beim Jobcenter melden
- Bei selbstständiger Tätigkeit Betriebsausgaben von Anfang an sauber belegen
- Prüfen, welcher Anteil des Verdienstes nach der Staffelung tatsächlich anrechnungsfrei bleibt
- Steuerliche Pflichten (Anlage EÜR, ggf. Gewerbeanmeldung) unabhängig vom Bürgergeld-Bezug erfüllen
- Bei schwankendem Einkommen die Berechnungsgrundlage beim Jobcenter transparent dokumentieren
Fazit
Nebenverdienst neben dem Bürgergeld lohnt sich in aller Regel, auch wenn nicht der volle Betrag ankommt. Wer die Anrechnungsregeln kennt, seine Betriebsausgaben sauber dokumentiert und Änderungen rechtzeitig meldet, sichert sich den maximal möglichen Zugewinn und vermeidet Rückforderungen. Wenn du eine Nebentätigkeit steuerlich sauber aufsetzen willst, findest du Grundlagen im Bereich Steuern sparen.
Allgemeine Information, keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Bei Fragen zu deiner konkreten Situation kannst du einen Beratungstermin buchen.
