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    Steuertipps28. August 2023

    Kindergrundsicherung 2025: Mehr Unterstützung für Familien mit 2,4 Milliarden Euro

    Kindergrundsicherung 2025: Mehr Unterstützung für Familien mit 2,4 Milliarden Euro

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    Familien mit Kindern jonglieren aktuell mit einem ganzen Bündel an Leistungen: Kindergeld, Kinderzuschlag, Bildungs- und Teilhabepaket und je nach Situation weitere Sozialleistungen. Die Diskussion um eine Kindergrundsicherung als Bündelung dieser Leistungen läuft seit Jahren, konkret umgesetzt ist sie bislang nicht vollständig. Für dich als Elternteil zählt aber vor allem eines: Wie holst du 2026 mit den bestehenden Regelungen das Maximum für deine Familie heraus?

    Statt auf ein mögliches neues Gesamtsystem zu warten, lohnt sich der nüchterne Blick auf das, was heute gilt: Kindergeld, Kinderfreibetrag, die Günstigerprüfung und der Kinderzuschlag für Familien mit geringerem Einkommen. Wer diese Bausteine kennt, sichert sich die volle Förderung, unabhängig davon, wie zukünftige Reformen am Ende aussehen.

    Kindergeld und Kinderfreibetrag im Zusammenspiel

    Für jedes Kind erhältst du monatliches Kindergeld, das direkt ausgezahlt wird. Alternativ prüft das Finanzamt im Rahmen deiner Einkommensteuererklärung automatisch, ob der Kinderfreibetrag zusammen mit dem Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung günstiger für dich wäre als das erhaltene Kindergeld – das nennt sich Günstigerprüfung. Bei höheren Einkommen wirkt sich der Freibetrag stärker aus, weil er dein zu versteuerndes Einkommen mindert und damit mit deinem persönlichen Grenzsteuersatz wirkt statt mit einem fixen Auszahlungsbetrag.

    Rechenbeispiel Günstigerprüfung

    Ein Ehepaar mit zu versteuerndem Einkommen von 95.000 Euro und einem Kind hat im Jahr Kindergeld von rund 3.000 Euro erhalten (250 Euro monatlich). Die Freibeträge für dieses Kind liegen zusammen bei etwa 9.600 Euro (Kinderfreibetrag plus BEA-Freibetrag für beide Elternteile zusammen). Bei ihrem Grenzsteuersatz von 42 % ergibt sich daraus eine Steuerersparnis von rund 4.032 Euro. Da das die gezahlten 3.000 Euro Kindergeld übersteigt, rechnet das Finanzamt die Freibeträge an und verrechnet das bereits ausgezahlte Kindergeld gegen die Steuerersparnis – im Ergebnis steht das Paar besser da als mit reinem Kindergeld.

    Der Kinderzuschlag für Familien mit geringerem Einkommen

    Für Eltern, deren Einkommen zwar den eigenen Bedarf deckt, aber nicht ausreicht, um zusätzlich die Bedarfe der Kinder zu finanzieren, gibt es den Kinderzuschlag als ergänzende Leistung zum Kindergeld. Die genaue Höhe hängt vom Familieneinkommen, den Wohnkosten und der Anzahl der Kinder ab und wird über die Familienkasse berechnet. Der Kinderzuschlag ist eng mit dem Wohngeld und weiteren Leistungen wie dem Bildungs- und Teilhabepaket verzahnt, sodass sich Ansprüche gegenseitig beeinflussen können.

    Praxisfalle: Zuschlag nicht beantragt

    Viele Familien mit mittlerem bis niedrigerem Einkommen kennen den Kinderzuschlag gar nicht oder gehen fälschlich davon aus, dass sie ohnehin keinen Anspruch haben. Da die Prüfung individuell erfolgt und auch Wohnkosten sowie Vermögen eine Rolle spielen, lohnt sich ein Antrag oft auch dann, wenn du eine Ablehnung erwartest – die Berechnung ist komplexer, als eine reine Einkommensgrenze vermuten lässt.

    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

    Alleinerziehende können zusätzlich den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend machen, der das zu versteuernde Einkommen mindert. Er beträgt für das erste Kind 4.260 Euro jährlich und erhöht sich um 240 Euro für jedes weitere Kind im Haushalt. Voraussetzung ist, dass kein anderer Erwachsener dauerhaft im selben Haushalt lebt, was in der Praxis bei neuen Partnerschaften schnell zum Streitpunkt mit dem Finanzamt wird, wenn die Meldeadresse nicht eindeutig ist.

    Rechenbeispiel Entlastungsbetrag

    Eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern und einem zu versteuernden Einkommen von 45.000 Euro kann 4.500 Euro (4.260 Euro plus 240 Euro für das zweite Kind) als Entlastungsbetrag ansetzen. Bei einem Grenzsteuersatz von rund 30 % ergibt das eine Steuerersparnis von 1.350 Euro im Jahr – ein Betrag, der ihr ohne aktiven Eintrag der Steuerklasse II bei der Lohnsteuer oft erst mit der Steuererklärung ausgezahlt wird.

    Betreuungskosten zusätzlich absetzen

    Zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr, kannst du als Sonderausgaben geltend machen, wenn das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das gilt für Kita-Gebühren, Hort und auch für eine Tagesmutter, nicht aber für reine Nachhilfe oder Sportvereine, die keinen Betreuungscharakter im engeren Sinn haben.

    Checkliste Familienleistungen 2026

    • Kindergeld automatisch beantragen, Günstigerprüfung überlässt das Finanzamt dir nicht selbst
    • Bei höherem Einkommen prüfen, ob der Kinderfreibetrag zusätzlich Vorteile bringt (automatisch durch das Finanzamt geprüft)
    • Anspruch auf Kinderzuschlag auch bei vermuteter Ablehnung durchrechnen lassen
    • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende über die Steuerklasse II oder die Steuererklärung sichern
    • Betreuungskosten bis 4.000 Euro pro Kind als Sonderausgaben nicht vergessen
    • Wohngeld und Bildungs- und Teilhabepaket bei Anspruchsprüfung mitdenken
    • Änderungen bei der Zusammenlegung der Familienleistungen jährlich neu prüfen

    Fazit

    Solange die Kindergrundsicherung nicht als einheitliches System umgesetzt ist, bleibt es dabei, dass du dir Kindergeld, Freibeträge, Kinderzuschlag und Entlastungsbetrag einzeln erschließen musst. Das kostet etwas Aufwand bei der Steuererklärung, bringt aber gerade bei mittleren und höheren Einkommen und bei Alleinerziehenden spürbare Beträge. Prüfe die Ansprüche jedes Jahr neu, weil sich Einkommensgrenzen und Freibeträge regelmäßig ändern.

    Allgemeine Information, keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Für die Prüfung deiner familienbezogenen Steuervorteile Beratungstermin buchen.