Ausbildung und Studium: Kosten absetzen und Verluste vortragen

Erst- oder Zweitausbildung entscheidet über Sonderausgaben oder Werbungskosten – und über Erstattungen Jahre später.
Ob Erststudium, Zweitstudium oder Ausbildung in der Werkstatt – die Kosten laufen weiter, egal ob am Ende Geld verdient wird oder nicht. Viele Studierende und Azubis lassen sich Jahr für Jahr bares Geld entgehen, weil sie ihre Ausbildungskosten gar nicht oder falsch in der Steuererklärung angeben.
Der entscheidende Unterschied liegt zwischen Erstausbildung und Zweitausbildung. Er entscheidet darüber, ob deine Kosten nur begrenzt als Sonderausgaben zählen oder unbegrenzt als Werbungskosten mit Verlustvortrag – ein Unterschied, der über mehrere Tausend Euro Steuerersparnis später im Berufsleben ausmachen kann.
Erstausbildung versus Zweitausbildung
Bei einer Erstausbildung ohne vorherige Berufsausbildung (klassisches Erststudium direkt nach dem Abitur, erste Lehre) kannst du deine Kosten nur als Sonderausgaben geltend machen, begrenzt auf 6.000 Euro im Jahr. Sonderausgaben wirken sich aber nur aus, wenn du im selben Jahr steuerpflichtiges Einkommen hast. Ohne Einkommen verpuffen sie – ein Verlustvortrag ist hier nicht möglich.
Anders bei der Zweitausbildung: Das ist der Fall, wenn du vorher schon eine abgeschlossene Berufsausbildung hast (auch eine duale Ausbildung zählt) und danach studierst, oder wenn dein Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses stattfindet (klassisches Beispiel: duales Studium mit Arbeitsvertrag). Dann sind die Kosten unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar – und wenn du noch nichts oder wenig verdienst, kannst du die Verluste vortragen.
Der Verlustvortrag als eigentlicher Hebel
Der Verlustvortrag ist der Grund, warum sich eine Steuererklärung während des Studiums oder der Zweitausbildung fast immer lohnt, auch ohne Einkommen. Du reichst eine Erklärung mit Verlust ein, das Finanzamt stellt den Verlust förmlich fest, und dieser Verlust wird automatisch ins nächste Jahr vorgetragen – so lange, bis du ihn mit positivem Einkommen verrechnen kannst.
Rechenbeispiel: Ein Student im dualen Studium sammelt über drei Jahre Werbungskosten von 4.000 Euro pro Jahr (Fahrten zur Hochschule, Fachliteratur, Laptop, Studiengebühren), macht aber gleichzeitig ein kleines Ausbildungsgehalt. Angenommen, nach Abzug von Werbungskostenpauschale und Ausbildungsgehalt bleibt ein jährlicher Verlust von 2.500 Euro, kumuliert über drei Jahre 7.500 Euro. Im ersten Berufsjahr mit 45.000 Euro Bruttogehalt wird dieser Verlust mit dem zu versteuernden Einkommen verrechnet. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent im ersten Job spart das rund 2.250 Euro Steuern – bares Geld, das ohne Verlustvortrag komplett verloren wäre.
Was du konkret absetzen kannst
Zu den absetzbaren Kosten zählen unter anderem:
- Studiengebühren, Semesterbeiträge (soweit nicht rein sozialer Beitrag), Prüfungsgebühren
- Fachliteratur, Arbeitsmittel wie Laptop (bei gemischter Nutzung anteilig, bei überwiegend beruflicher Nutzung auch komplett)
- Fahrtkosten zur Hochschule oder Berufsschule mit 0,30 Euro pro Kilometer (einfache Strecke), bei Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte statt Reisekosten die Entfernungspauschale
- Kosten für ein Auslandssemester, soweit sie über die Kosten eines vergleichbaren Inlandssemesters hinausgehen
- Miete für ein Zimmer am Studienort bei doppelter Haushaltsführung, wenn ein eigener Hausstand am Heimatort besteht
- Kontoführungsgebühren pauschal, Kopien, Druckkosten, Bewerbungskosten für Praktika
Praxisfalle: die Hochschule als erste Tätigkeitsstätte
Ein häufiger Fehler ist, Fahrten zur Uni pauschal mit 0,30 Euro pro Kilometer für Hin- und Rückfahrt anzusetzen. Die Hochschule gilt steuerlich in der Regel als erste Tätigkeitsstätte, wenn du dort im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses regelmäßig hin musst. Dann gilt nur die Entfernungspauschale für die einfache Strecke, nicht die Reisekostenpauschale für Hin- und Rückweg. Das mindert den absetzbaren Betrag spürbar, ändert aber nichts an der Grundmechanik des Verlustvortrags.
Checkliste für Studierende und Azubis
- Prüfen, ob eine Erst- oder Zweitausbildung vorliegt (Ausbildungsdienstverhältnis, duales Studium zählt meist als Zweitausbildung)
- Alle Belege sammeln: Semesterbeiträge, Fachbücher, Laptop-Rechnung, Fahrtkosten-Nachweise
- Jährlich eine Steuererklärung abgeben, auch ohne eigenes Einkommen, um den Verlust feststellen zu lassen
- Bescheid über die Verlustfeststellung aufbewahren, nicht nur den Steuerbescheid
- Bei Wohnsitzwechsel für das Studium prüfen, ob doppelte Haushaltsführung greift
- Nach Studienende die vorgetragenen Verluste im ersten Berufsjahr aktiv gegenrechnen lassen
Fazit
Wer während Studium oder Zweitausbildung keine Steuererklärung abgibt, verschenkt oft mehrere Tausend Euro, die später im ersten gut bezahlten Job fehlen. Der Verlustvortrag ist eines der wenigen Steuerinstrumente, die fast risikofrei sind – du musst nur rechtzeitig anfangen, Belege zu sammeln und jedes Jahr eine Erklärung einzureichen. Wenn du gerade mit dem Studium fertig bist, lohnt sich auch ein Blick auf Eltern-Steuervorteile, falls deine Eltern noch Kindergeld für dich beziehen.
Allgemeine Information, keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Bei komplexeren Fällen wie Auslandssemestern oder dualem Studium mit mehreren Arbeitgebern hilft ein genauer Blick auf deine Unterlagen. Beratungstermin buchen
