Abfindung und Fünftelregelung: seit 2025 nur mit Steuererklärung

Der Arbeitgeber darf die Ermäßigung nicht mehr anwenden – wer nichts tut, verschenkt Geld.
Du bekommst eine Abfindung, freust dich über die Summe im Vertrag – und dann kommt die Überweisung und es fehlt fast die Hälfte. Genau das passiert seit 2025 vielen Arbeitnehmern. Der Grund ist keine neue Steuer, sondern eine geänderte Zuständigkeit: Die Fünftelregelung wird nicht mehr im Lohnbüro angewendet, sondern nur noch im Finanzamt. Wer keine Steuererklärung abgibt, zahlt dauerhaft zu viel.
Ich erkläre dir hier, was sich geändert hat, wie die Rechnung wirklich funktioniert, wo die typischen Fallen liegen und was du selbst noch steuern kannst, solange der Aufhebungsvertrag nicht unterschrieben ist.
Was sich seit 2025 geändert hat
Bis einschließlich 2024 hat dein Arbeitgeber die Ermäßigung direkt beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Die Abfindung kam dadurch spürbar höher auf dem Konto an, und die Steuererklärung war nur noch Feinjustierung.
Seit dem Lohnsteuerabzug 2025 ist das vorbei. Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer auf die Abfindung nach der normalen Tabelle ein – also ohne jede Ermäßigung. Die Fünftelregelung selbst ist nicht abgeschafft, sie wurde nur verlagert: Du holst sie dir über die Einkommensteuererklärung zurück, frühestens im Jahr nach der Auszahlung.
Zwei Konsequenzen, die du im Kopf haben musst:
- Liquidität. Zwischen Auszahlung und Erstattung liegen oft zwölf bis achtzehn Monate. Wer die Abfindung direkt für eine Sondertilgung oder eine Gründung verplant, rechnet mit Geld, das noch beim Finanzamt liegt.
- Risiko der Nichtabgabe. Ohne Erklärung gibt es keine Ermäßigung. Das ist der eine Fall, in dem die freiwillige Steuererklärung nicht "vielleicht ein paar Euro" bringt, sondern regelmäßig einen vierstelligen Betrag.
So rechnet das Finanzamt wirklich
Die Fünftelregelung ist keine Steuersenkung auf ein Fünftel. Sie glättet nur den Progressionssprung. Der Rechenweg in vier Schritten:
- Steuer auf das Einkommen ohne Abfindung ermitteln.
- Steuer auf das Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung ermitteln.
- Die Differenz der beiden Beträge bilden.
- Diese Differenz mit fünf multiplizieren – das ist die Steuer auf die Abfindung.
Beispiel: 100.000 Euro Abfindung
Nehmen wir einen Angestellten, ledig, ohne Kirchensteuer, mit einem zu versteuernden Einkommen von 50.000 Euro und einer Abfindung von 100.000 Euro.
- Ohne Fünftelregelung würde der komplette Betrag oben auf das Einkommen gepackt. Große Teile der Abfindung landen dann im Spitzensteuersatzbereich von 42 Prozent, bei Summen über der Reichensteuergrenze sogar bei 45 Prozent.
- Mit Fünftelregelung wird nur ein Fünftel, also 20.000 Euro, auf die 50.000 Euro gelegt. Die Steuer auf diesen Sprung wird ermittelt und verfünffacht. Weil der Tarif in diesem Bereich noch flacher verläuft, sinkt die Belastung.
Die Ersparnis liegt in solchen Konstellationen typischerweise im vierstelligen Bereich. Sie wird größer, je niedriger das übrige Einkommen im Auszahlungsjahr ist – und sie geht gegen null, wenn du ohnehin schon deutlich im Spitzensteuersatz liegst. Das ist die wichtigste Erkenntnis für die Verhandlung: Bei hohen Gehältern ist die Fünftelregelung kein Rettungsanker, da musst du über den Zeitpunkt und über Vorsorgeaufwand arbeiten.
Voraussetzung Nummer eins: die Zusammenballung
Die Ermäßigung greift nur, wenn die Zahlung zusammengeballt in einem Kalenderjahr zufließt und die Einkünfte dieses Jahres dadurch höher sind als bei normaler Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Zwei Punkte, an denen es in der Praxis regelmäßig scheitert:
- Aufteilung über zwei Jahre. Wird die Abfindung in zwei größeren Tranchen in zwei Kalenderjahren gezahlt, kippt die Begünstigung komplett. Geringe Teilzahlungen sind unschädlich, wenn sie sich im Bereich von etwa fünf Prozent der Hauptzahlung halten. Wer hier trickst, verliert den ganzen Vorteil, nicht nur den Teil.
- Fehlende Progressionswirkung. Verdienst du im Abfindungsjahr sofort woanders weiter und liegt dein Gesamteinkommen nicht über dem, was du ohne Kündigung verdient hättest, fehlt die Zusammenballung.
Deshalb gilt: Der Auszahlungszeitpunkt gehört in den Aufhebungsvertrag – und zwar bewusst, nicht zufällig.
Was du selbst steuern kannst
1. Den Auszahlungszeitpunkt verhandeln
Das beste Jahr für die Abfindung ist das Jahr mit dem niedrigsten übrigen Einkommen. Wer im Herbst ausscheidet und die Auszahlung in den Januar des Folgejahres verschiebt, hat im Auszahlungsjahr oft nur wenige Monate Gehalt oder Arbeitslosengeld. Genau dort wirkt die Fünftelregelung am stärksten.
2. Altersvorsorge im Abfindungsjahr aufladen
Beiträge in die Basisrente oder – bei bestehender Zusage – in eine Direktversicherung senken das zu versteuernde Einkommen im selben Jahr. Das wirkt doppelt: Der Grundtarif sinkt, und damit sinkt auch die Steuer auf das eine Fünftel. In Abfindungsjahren ist das häufig der wirksamste Hebel überhaupt.
3. Werbungskosten bündeln
Im Jahr des Jobwechsels fallen Kosten an, die sonst nie zusammenkommen: Bewerbungsunterlagen, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, Fachliteratur, Weiterbildung, Umzug aus beruflichem Anlass, Zweitwohnung, Anwaltskosten rund um den Aufhebungsvertrag. Sammle die Belege ab dem ersten Gespräch, nicht erst ab dem Kündigungsdatum.
4. Progressionsvorbehalt einrechnen
Arbeitslosengeld ist steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt deinen Steuersatz auf die übrigen Einkünfte. Das überrascht viele bei der Erstattungsrechnung – und es ist ein Argument dafür, die Abfindung nicht in ein Jahr mit vielen Monaten Arbeitslosengeld zu legen, wenn sich das Jahr wählen lässt.
5. Sozialversicherung nicht verwechseln
Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist kein Arbeitsentgelt und damit beitragsfrei in der Sozialversicherung. Anders sieht es aus, wenn im Paket noch offener Urlaub, Tantiemen oder Gehalt für die Freistellungsphase stecken. Diese Teile sind voll beitragspflichtig und lassen sich auch nicht über die Fünftelregelung begünstigen. Achte darauf, dass der Vertrag die Bestandteile klar trennt.
Checkliste für die Steuererklärung
- Lohnsteuerbescheinigung prüfen: Die Abfindung muss als ermäßigt zu besteuernde Entschädigung ausgewiesen sein, nicht im normalen Bruttolohn.
- Anlage N ausfüllen und die Entschädigung in der dafür vorgesehenen Zeile eintragen.
- Aufhebungsvertrag und Zahlungsnachweis bereithalten; Rückfragen des Finanzamts zur Zusammenballung sind Standard.
- Vorsorgeaufwand, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen desselben Jahres vollständig erfassen.
- Bei Teilzahlungen die Beträge und Zeitpunkte dokumentieren, um die Fünf-Prozent-Grenze zu belegen.
Typische Fehler aus der Praxis
- Keine Erklärung abgegeben, weil "ich bin doch Arbeitnehmer". Das ist der teuerste Fehler bei diesem Thema.
- Zahlung in zwei Jahren akzeptiert, weil der Arbeitgeber das aus Liquiditätsgründen wollte. Ohne Ausgleich im Betrag ist das ein schlechter Deal.
- Gründung übersehen. Wer im Abfindungsjahr startet, kann Gewinne und Investitionen bewusst verschieben und so das übrige Einkommen niedrig halten. Dazu passt: Gründung aus der Arbeitslosigkeit.
- Brutto mit Netto verwechselt. Rechne vor der Unterschrift durch, was übrig bleibt. Eine Orientierung gibt dir Mehr Netto vom Brutto.
Fazit
Die Fünftelregelung gibt es weiter, sie kommt nur nicht mehr automatisch. Zwei Dinge entscheiden über deinen Vorteil: der Auszahlungszeitpunkt, den du vor der Unterschrift noch verhandeln kannst, und die Steuererklärung im Jahr danach, die du auf keinen Fall weglassen darfst. Wer beides sauber macht, holt bei einer sechsstelligen Abfindung schnell mehrere Tausend Euro zurück.
Allgemeine Information, keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Wenn eine Abfindung konkret auf dem Tisch liegt, rechne sie vorher durch: Beratungstermin buchen.
